Jeder Tag zählt
Bei normalen Muster-16-Kassenrezepten ist die Überprüfung meist Routine: Die Rezeptgültigkeit ist abweichend von der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in den Lieferverträgen der Krankenkassen geregelt und beträgt in der Regel einen Monat nach der Ausstellung. Dabei ist bei Ersatzkassenrezepten das Vorlagedatum maßgebend: Rezepte dürfen nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden (§ 5 Abs. 2 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen). Für Primärkassen sollten Apotheken sicherheitshalber die entsprechende Regelung in dem für sie zutreffenden Vertrag prüfen.
Bei verschiedenen Sonderrezepten kommt es aber öfter zu der Frage, ob ein Rezept noch im Rahmen der Abgabefrist beliefert werden kann.
Abgabefrist von T-Rezepten?
„Es wurde ein T-Rezept vorgelegt, das am Dienstag, 2. Februar 2021, ausgestellt wurde. Wir haben es freitags (5.2.) beliefert, was ja auf jeden Fall innerhalb der Abgabefrist lag. Allerdings haben wir uns in diesem Zusammenhang gefragt, wie lange wir es hätten beliefern dürfen, denn die entsprechenden Arzneimittel müssen ja direkt bestellt werden. Bis Sonntag (= sechs Tage Abgabefrist), bis Montag (= sieben Tage Abgabefrist) oder sogar bis Dienstag, falls nur Werktage für die Abgabefrist gelten?“
Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 3a Abs. 4 der AMVV. Demnach gilt: „Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“ Es gilt also eine Abgabefrist von Ausstellungstag plus sechs Tage, also insgesamt sieben Tage. Eine Unterscheidung zwischen Werk-/Sonntagen findet hier nicht statt. Das fragliche Rezept wäre bis Montag, 8. Februar, gültig gewesen.
Unterscheidung Sonn-/Feier- und Werktag?
Dass eine Rezeptgültigkeit nur anhand von Werktagen berechnet wird, gibt es bei Entlassrezepten. Diese sind normalerweise nur drei Werktage gültig, wie in Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag auf Grundlage der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu finden ist:
§ 3 Belieferungsfrist
„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“
Im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen wurde die Rezeptgültigkeit auf bis zu sechs Werktage erweitert. Bei Entlassrezepten wird ausdrücklich von Werktagen gesprochen, sodass bei der Berechnung der Abgabefrist der Sonntag (oder Feiertag) nicht mitzählt.
Übersicht Abgabefristen Sonderrezepte
Bei der Rezeptbelieferung ist also immer die vorgegebene Abgabefrist einzuhalten, um Retaxationen vorzubeugen. Hier eine Übersicht, wie lange verschiedene Sonderrezepte gültig sind, und die Quelle, in der die Abgabefrist definiert ist:
- BtM-Rezept: Das Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1 BtMVV).
- Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoinrezept: Das Rezept ist bis zu sechs Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3b AMVV).
- T-Rezept: Das Rezept ist bis zu sechs Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3a AMVV).
- Entlassrezept: Aktuell im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen sechs Werktage inklusive des Ausstellungstags gültig, unter „normalen Umständen“ drei Werktage (§ 3a Abs. 2 Punkt 6 und § 11 Abs. 4 AM-RL des G-BA).
- Privatrezept: Privatrezepte sind drei Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht ist (§ 2 Abs. 5 AMVV). |
Christina Dunkel, Apothekerin, DAP-Team
Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de
Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de