Regelungen der Ersatzkassen

Friedenspflicht bis zum Sommer verlängert

Die Ersatzkassen verlängern ihre Friedenspflicht zu Retaxationen wegen des Vornamens und der Telefonnummer des Arztes um drei Monate. Außerdem treten zum 1. April Neuerungen zum Arzneimittelversorgungsvertrag in Kraft.

Friedenspflicht bis zum Sommer verlängert

Im Herbst hatte der Ersatzkassenverband vdek eine Friedenspflicht zu den neuen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bis Ende März 2016 ausgerufen. Bis dahin sollte auf diesbezügliche Retaxationen verzichtet werden. Diese Friedenspflicht sei nun bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden, berichtet der Hamburger Apothekerverein in einem Mitgliederrundschreiben vom 30. März. Der Hamburger Apothekerverein weist ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Friedenspflicht für Retaxationen nur auf die Formfehler bezüglich Vorname und Telefonnummer des Arztes bezieht.

Keine Mischrezepte

Im selben Rundschreiben erläutert der Hamburger Apothekerverein die Vertragsanpassung des bundesweit geltenden Arzneimittelversorgungsvertrags mit den Ersatzkassen (AVV), die zum 1. April 2016 in Kraft treten werde. Dieser Anpassung habe die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes am 18. Februar mehrheitlich zugestimmt. Demnach werde eine neue Abgabebestimmung zu Mischrezepten eingefügt. Der neue § 4 Absatz 2a AVV  lautet: „Bei Verordnungsblättern, auf denen Arzneimittel gemeinsam mit Hilfsmitteln verordnet wurden, können nur die Arzneimittel abgerechnet werden.“ In solchen Fällen müsse über das Hilfsmittel eine weitere Verordnung ausgestellt werden, folgert der Hamburger Apothekerverein.

Klärung zur Substitutionsausschlussliste

Außerdem wird mit der Neuregelung in § 4 Absatz 13 AVV die Beziehung zwischen Originalen und Importen bei Wirkstoffen auf der Substitutionsausschlussliste klargestellt. Nach Darstellung des Hamburger Apothekervereins bedeutet dies, dass bei Fertigarzneimitteln auf der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich ein Austausch zwischen importierten Arzneimitteln und dem Bezugsarzneimittel möglich sei. Dies wird anschließend präzisiert: Verordne der Arzt namentlich ein Original mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen preisgünstigen Import abgeben, sofern das verordnete Original nicht selbst Rabattarzneimittel sei. Verordne der Arzt namentlich einen Import mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen anderen wirtschaftlichen Import abgeben, soweit nicht ein anderer Import oder das Original als gekennzeichnetes Rabattarzneimittel Vorrang hat.

Bei Nicht-Lieferbarkeit eines preisgünstigen Imports dürfte die Apotheke auch das Original abgeben, müsse dazu aber vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, diese auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) mit Faktor 3 aufdrucken. Dies alles gelte auch für Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste.

Unklarheiten dürfen beseitigt werden 

Wenn der Arzt jedoch einen Wirkstoff von der Substitutionsausschlussliste ohne Herstellerangabe verordne, sei dies eine unklare Verordnung gemäß § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. Die Apotheke dürfe diese durch Rücksprache mit dem Arzt klären und den gewünschten Hersteller dokumentieren. Dies müsse vom Abgebenden mit seiner Unterschrift bestätigt werden.

Als weitere Änderung der Vereinbarungen mit den Ersatzkassen weist der Hamburger Apothekerverein auf eine erhöhte Quote für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe B hin.

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