Substitutionsausschlussliste

Nicht alles ausgeschlossen

Hamburg - 12.08.2016, 16:15 Uhr

Nicht jeder Wirkstoff auf der Subsitutionsaustausschlussliste ist generell nicht austauschbar. (Foto: Schelbert)

Nicht jeder Wirkstoff auf der Subsitutionsaustausschlussliste ist generell nicht austauschbar. (Foto: Schelbert)


Der Austausch für Buprenorphin, Hydromorphon und Oxycodon ist seit dem 1. August nicht generell verboten, sondern nur bei abweichenden Applikationsfrequenzen. In vielen Fällen müssen Rabattverträge daher weiterhin beachtet werden.

Seit 1. August gilt die jüngste Ergänzung der Substitutionsausschlussliste. Doch offenbar gibt es im Alltag noch Fragen zum Umgang mit den Neuerungen. Daher hat der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben an seine Mitglieder auf eine Besonderheit bei drei neuen Wirkstoffen auf der Liste hingewiesen:

Für Buprenorphin, Hydromorphon und Oxycodon gebe es kein generelles Austauschverbot. Der Substitutionsausschluss beziehe sich auf transdermale Buprenorphin-Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, Hydromorphon-Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit und Oxycodon-Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, nicht aber generell auf die Wirkstoffe. Da kein generelles Austauschverbot besteht, müsse eine Verordnung gegebenenfalls in ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden, wenn die Applikationshöchstdauer bei den Pflastern beziehungsweise die Applikationshäufigkeit bei den Retardtabletten gleich ist. Die diesbezüglichen Angaben in der Apotheken-EDV müssten daher beachtet werden.

Die Aufnahme der drei Substanzen in die Substitutionsausschlussliste solle dagegen verhindern, dass ein Patient beispielsweise ein Pflaster mit 24-stündiger Freisetzung erhält, wenn ein Pflaster mit 12-stündiger Freisetzung verordnet wurde, heißt es im Rundschreiben. Bei anderen Substanzen auf der Substitutionsausschlussliste ist dagegen der Austausch generell untersagt. 


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Ein Hoch auf den GBA

von Bernd Jas am 12.08.2016 um 18:06 Uhr

Wenn ein Patient beispielsweise laut Rabattvertag ein Pflaster mit 24-stündiger Freisetzung erhalten würde, jedoch ein Pflaster mit 12-stündiger Freisetzung verordnet wäre; wer wäre dann reif für die Staatsanwaltschaft? Na, ná,....
richtig, nicht die rabatvertragabschließende Krankenkasse.

Da können wir ja (Retaxe hin oder her) von Glück sagen, dass wir eine so gut durchdachte Substitutionsausschlussliste vorgelegt bekommen, die uns sogar vor dem Knast schützt.
Da käme ich mir sonst vor wie ein Flamingo, der mit einem Bein im Gefängnis stünde.

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