Bundestag beschließt Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Anschub für die Digitalisierung im Gesundheitswesen

Der Bundestag hat ein Gesetzespaket beschlossen, das unter anderem Pflegekräfte im Krankenhaus entlasten und den Zugang zu TI-Anwendungen erleichtern soll. Geregelt wird etwa, wer künftig zu welchen Zwecken Schnittstellen zum E-Rezept-Fachdienst erhält. Zudem werden die Weichen für ein Identifizierungsverfahren in der Apotheke gestellt. 

Anschub für die Digitalisierung im Gesundheitswesen

Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz) beschlossen. 32 Änderungsanträge wurden gegenüber dem Regierungsentwurf noch aufgenommen. Das Gesetz zielt in erster Linie auf Entlastungen im Klinikbereich ab. Sie standen auch im Mittelpunkt der heutigen Bundestagsdebatte.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zeigte sich überzeugt: „Mit dem ersten Krankenhausgesetz setzen wir wichtige Signale. Nicht mehr ökonomischer Zwang, sondern medizinische Notwendigkeit soll künftig in den Kliniken über die Behandlung entscheiden. Kinderkliniken und Geburtshilfestationen werden zuerst entlastet. Patientinnen und Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass sie zu jeder Zeit durch qualifiziertes Personal behandelt und betreut werden und dass sie nur im Krankenhaus übernachten müssen, wenn es wirklich nötig ist. Behandlungen sollen auch im Krankenhaus vermehrt ambulant gemacht werden können. Das entlastet die Pflege und verhindert Komplikationen.“

Das Gesetz enthält aber auch Regelungen, die den digitalen Anwendungen im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung Vorschub leisten sollen. Insbesondere gehe es darum, die Nutzerfreundlichkeit zu stärken und die Verbreitung zu erhöhen, erklärt das Bundesgesundheitsministerium in einer Pressemitteilung. Unter anderem sollen die Krankenkassen dafür sorgen, dass ihre Versicherten schneller und unkomplizierter Zugang zur elektronischen Patientenakte erhalten. 

Zudem soll Versicherten künftig auch ein Identifizierungsverfahren in den Apotheken ermöglicht werden. Genaueres hierzu muss noch von der Gematik – im Einvernehmen mit den Bundesdatenschutzbehörden – sowie durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt werden. Klar ist: Apotheken sind nicht verpflichtet, ein solches Verfahren anzubieten. Eine Vergütung soll es aber geben.

Weiterhin sollen über Schnittstellen die Verordnungsdaten von E-Rezepten im Versorgungsprozess nutzbar gemacht werden. Konkret benannte Institutionen, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind – zum Beispiel Apotheken, Krankenkassen und Vertragsärzte –, sollen die Daten zu bestimmten Zwecken erhalten können. Dabei geht es stets um „Mehrwerte“ für die Versicherten. Apotheken bekommen die Daten etwa, sofern sie „im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind“. Ausdrücklich klargestellt wird aber auch, dass die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung eines E-Rezepts ermöglichen, also die Token, nicht über die besagten Schnittstellen übermittelt werden dürfen.

Überdies will man Hürden abbauen, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen. Sie werden nun verpflichtet, diskrikminierungsfrei Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu verlangen.

Auch neue Fristen für das E-Rezept sieht das Gesetz vor: Die Starttermine für elektronische BtM- und T-Rezepte sowie für digitale Gesundheitsanwendungen werden um eineinhalb Jahre auf Juli 2024 verschieben.  

Neue TI-Pauschalen

Nicht zuletzt wird das bisherige Verfahren zur Finanzierung und Erstattung der TI-Komponenten und Dienste für Apotheken und Ärzte umgestellt. Ab dem 1. Juli 2023 soll es hierfür monatliche Pauschalen geben. Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der TI-Pauschale für die Apotheken sollen Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband bis zum 30. April vereinbaren. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt binnen zwei Monaten fest.

Das Gesetz wird noch vom Bundesrat beraten und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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