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Entwurf aus dem BMG
Aufschub für elektronische T- und BtM-Rezepte
Mit dem Start des „einfachen“ E-Rezepts zum 1. Januar 2022 hat es nicht geklappt. Nun will das Bundesgesundheitsministerium die im Gesetz vorgesehenen Starttermine für elektronische BtM- und T-Rezepte sowie für digitale Gesundheitsanwendungen um eineinhalb Jahre auf Juli 2024 verschieben.
Der E-Rezept-Zeitplan, wie er im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) nach wie vor nachzulesen ist, konnte in diesem Jahr bekanntlich nicht gehalten werden. Statt am 1. Januar 2022 wird die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nun am 1. September 2022 Pflicht – und das auch erst einmal nur mit Blick auf die Apotheken, die diese einlösen müssen. Bei Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern geht es ab diesem Datum nach und nach los – den Anfang machen sie in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe.
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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun offenbar weiteren Diskussionen vorbeugen. Es plant, den Starttermin für elektronische BtM- und T-Rezepte sowie Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen zu verschieben und das direkt im einschlägigen § 360 SGB V klarzustellen. Dort steht derzeit noch, dass Ärzte und Ärztinnen auch diese speziellen Formulare sowie DiGA-Verordnungen ab dem 1. Januar 2023 elektronisch ausstellen müssen (außer, dies ist aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich).
Laut dem Referentenentwurf für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – das sich bei genauerem Hinsehen als „Omnibus“ für so einige Digitalisierungs-Nachbesserungen entpuppt – soll diese Pflicht erst zum 1. Juli 2024 kommen. Die Terminanpassung werde „erforderlich, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant“, heißt es in der Begründung.
Für die Apotheken bleibt es hingegen dabei, dass sie ab 1. Januar 2023 für elektronische BtM- und T-Rezepte bereit sein müssen.
Ausnahme bei zulässiger Rezeptzuweisung
Dafür gibt es eine weitere Klarstellung in § 360 SGB V, die zumindest Apotheken aus der Spezialversorgung entgegenkommen dürfte: Ärzte sollen auch solche verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht elektronisch verordnen müssen, die „aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer zugewiesen werden dürfen“. Die Begründung weist darauf hin, dass sich die technischen Prozesse und Voraussetzungen für elektronische Verordnungen, die zulässigerweise vom Verordner einer bestimmten Apotheke übermittelt werden dürfen (insbesondere für anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen), grundsätzlich von denen solcher E-Rezepte unterscheiden, die Versicherten übergeben werden und die diese selbst in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Und da im ersteren Fall die technischen Voraussetzungen für die Einführung und Nutzung von E-Rezepten noch nicht vorlägen, werde geregelt, dass diese Verordnungen von der vorgegebenen, fristbezogenen Nutzungsverpflichtung ausgenommen sind – Stichtag war eigentlich auch hier der 1. Januar 2022.
Weiterhin ist vorgesehen, dass Versicherte bei E-Rezepten, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (z.B. Privatrezepte), die Rechnungs- oder Dispensierdaten mit dem Leistungserbringer (z.B. Arzt, Apotheke, DiGA-Anbieter) teilen können, der das E-Rezept im Vorfeld erstellt hat bzw. bei dem es eingelöst wurde. So sollen gegebenenfalls vorliegende Fehler in den Rechnungs- oder Dispensierdaten korrigiert werden können.
Das BMG hat den betroffenen Verbänden nun die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt – dafür haben Sie bis zum 18. August 2022 Zeit.
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