DAZ aktuell

„Eine Umgehung des Skontoverbots“

Landgericht untersagt AEP, die Teilnahme am Lastschriftverfahren zu vergüten

ks | Nach dem Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auch der Pharmagroßhändler AEP seine Bestellkonditionen für Apotheken ändern müssen. In diesem Zuge unterbreitete er ein neues Angebot: eine Vergütung für den Lastschrifteinzug. Die Wettbewerbszentrale hält dies für eine Umgehung des Skontoverbots und erwirkte beim Landgericht (LG) Aschaffenburg eine einstweilige Verfügung gegen AEP. Mit Erfolg: Ab 1. September darf AEP diese Vergütung nicht mehr gewähren. (Urteil des LG Aschaffenburg vom 25. Juli 2024, Az.: 1 HK O 29/24)

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