Nach Kündigung der Hilfstaxe

Die Rezepturretaxwelle rollt an

Im vergangenen Jahr hatte der Deutsche Apothekerverband die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt. Seit Jahresbeginn gelten daher die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen. Die Kassen hatten aber bereits angekündigt, dies nicht zu akzeptieren und beispielsweise Packungen nur anteilig zu bezahlen. Nun gibt es die ersten Retaxationen.

Die Rezepturretaxwelle rollt an

Seit Jahresbeginn ist rein theoretisch aufgrund der Kündigung der Hilfstaxe die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die Grundlage für die Abrechnung der Rezepturen. Der GKV-Spitzenverband und auch einzelne Kassen hatten aber sehr deutlich gemacht, was bezahlt wird und was nicht: Nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, könne zulasten der GKV abgerechnet werden. Die AMPreisV erlaubt hingegen den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ abzurechnen. Diesen Standpunkt vertritt auch der Deutsche Apothekerverband (DAV). Er forderte die Apotheken immer wieder auf, die Packungspreise nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung abzurechnen. Auch wenn ein gewisses Retaxrisiko verbleibe. Ein klares Bekenntnis, die Apotheken im Fall der Fälle auch zu unterstützen, gab es aber nicht.

Nun treffen diese Retaxationen in den Apotheken ein, unter anderem von der AOK Bayern. Retaxiert wird wegen falscher Preisberechnung. Je nachdem wie viele Apotheken dem Appell des DAV gefolgt sind, dürfte auf die Verbände nun einiges an Arbeit mit Einsprüchen zu kommen. Vielleicht wird sogar geklagt. Das erklärt zumindest der hessische Apothekerverband (HAV) auf Nachfrage der DAZ. Er hatte bereits zu Beginn des Jahres den Apotheken im Falle von Retaxationen Unterstützung zugesagt. Und dazu steht der Verband: „Wir werden unsere Mitglieder natürlich unterstützen und wenn es sein muss auch klagen“, erklärt ein Sprecher auf Nachfrage, bislang sei beim HAV zwar noch nichts aufgeschlagen. Aber man sehe sich hier auf jeden Fall in der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitgliedern.

LAV Ba-Wü verweist auf Einzelfallprüfung

Die Antwort auf die Frage, ob von den Verbänden etwas zu erwarten sei, klingt aus Baden-Württemberg etwas verhaltener: „Für die Abrechnung der Rezepturen gilt § 5 AMPreisV als gesetzliche Preisberechnung. Ob und was da Krankenkassen ggf. beanstanden, ist wie bei allen Beanstandungen im Einzelfall zu prüfen“, heißt es vom dortigen LAV. Auch der DAV hält sich bedeckt. Ein Sprecher erklärt gegenüber der DAZ, dass der DAV in engem Kontakt mit den Landesapothekerverbänden stehe. Zu rechtlichen Fragen und laufenden Klagen könne man sich nicht äußern.

Hintergrund der Kündigung war, dass man die stete Unterfinanzierung von Rezepturen nicht mehr hinnehmen wollte.

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