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Gekündigte Hilfstaxe
Barmer: Rezeptursubstanzen nur anteilig abrechnen!
Seit dem 1. Januar 2024 können Rezepturen nicht mehr nach der Hilfstaxe abgerechnet werden. Jetzt ist die Arzneimittelpreisverordnung einschlägig. Doch DAV und GKV-Spitzenverband sind sich uneins, welche Mengen abgerechnet werden können, wenn nicht die ganze Rezeptursubstanz aufgebraucht wird. Die Barmer stellt nun in einem Schreiben an die Apotheken klar: Sie folgt der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, wonach nur anteilig abgerechnet werden darf.
Nach wie vor herrscht bei Rezepturen ein vertragsloser Zustand. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte im vergangenen Jahr die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt – und eine Nachfolgeregelung konnte mit dem GKV-Spitzenverband nicht erreicht werden. Daher kommen seit Anfang dieses Jahres die allgemeinen Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung zur Anwendung, wenn abgerechnet wird (§§ 4 und 5 AMPreisV).
Der Festzuschlag von 90 Prozent auf Rezepturbestandteile und von 100 Prozent auf Substanzen, die die Apotheke unverarbeitet abgibt, wird jetzt also nicht mehr auf den Listenpreis der Hilfstaxe, sondern auf den tatsächlichen Einkaufspreis der Apotheke aufgeschlagen. Auch die Preise für Gefäße und nicht-verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel werden ausgehend vom tatsächlichen Einkaufspreis berechnet.
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Dissens zwischen DAV und GKV-Spitzenverband besteht jedoch bei der Frage, ob für Rezeptursubstanzen die gesamte Packung abzurechnen ist (DAV) oder aber die tatsächlich verarbeiteten Mengen (GKV).
Der DAV verweist auf den Wortlaut in den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung, wonach der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ (§ 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 AMPreisV) maßgebend sei. Der GKV-Spitzenverband meint hingegen, dass nur der tatsächlich verarbeitete Anteil der Packung abgerechnet werden kann.
Barmer teilt Auffassung des GKV-Spitzenverbandes
Die Barmer schließt sich nun ausdrücklich der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes an. Diese Woche ging ein Schreiben an Apotheken raus, das dies klarstellt: „Wir vertreten die Auffassung, dass nur die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d. h. nur die anteilige Packung zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann“, heißt es darin. Und: „Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwendet werden, die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig.“
Des Weiteren bittet die Barmer die Apotheken, für die Herstellung die wirtschaftlichste Packung als Grundlage der Abrechnung zu verwenden – dabei verweist sie auf das in § 12 Sozialgesetzbuch V verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot. Und: Die Einkaufsnachweise möge man für Rückfragen aufheben.
3 Kommentare
war da nicht was.....?
von Thomas B am 27.01.2024 um 10:11 Uhr
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von Andreas Grünebaum am 25.01.2024 um 20:42 Uhr
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von Dr. House am 25.01.2024 um 18:37 Uhr
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