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Unsicherheit nach Kündigung der Hilfstaxe
Kassenrezept darf nicht als Privatrezept abgerechnet werden
Die Frage, ob ab 1. Januar 2024 bei der Preisbildung für Rezepturarzneimittel ganze Packungen oder nur die tatsächlich verarbeiteten Stoffmengen auf Muster 16-Rezepten abgerechnet werden dürfen, sorgt für Unsicherheit. Der Idee von einzelnen Apothekern, Kassenrezepte über Rezepturarzneimittel wie Privatrezepte zu behandeln, erteilt der DAV eine klare Absage.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Anlagen 1 und 2 des „Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“, auch Hilfstaxe genannt, fristgerecht zum 31. Dezember 2023 gekündigt, da mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) keine Einigung bezüglich einer Anpassung der Listenpreise erzielt werden konnte. Daher werden Rezepturarzneimittel ab dem 1. Januar 2024 nach den Regeln der §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet.
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Doch die Apothekerverbände und der GKV-Spitzenverband sind unterschiedlicher Meinung, wie der Wortlaut der AMPreisV zu verstehen ist: Die Verbände empfehlen ihren Mitgliedern, jeweils komplette Packungen abzurechnen. Werden beispielsweise für eine Rezeptur 0,5 g Wirkstoff benötigt, die kleinste erhältliche Packung enthält jedoch 1 g Wirkstoff, soll die komplette Packung, also 1 g abgerechnet werden. Gleichzeitig weisen die Verbände ihre Mitglieder jedoch darauf hin, dass nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands nur die Abrechnung der tatsächlich verarbeiteten Wirkstoffmenge zulässig ist, in obigem Beispiel also 0,5 g Wirkstoff.
Den Kunden um Vorkasse bitten?
Mit der Entscheidung, welcher Auffassung er nun folgt, ist der Apotheker letztendlich allein. Als Ausweg aus diesem Dilemma kam aus der Apothekerschaft der Vorschlag, Verschreibungen von Rezepturen wie Privatrezepte zu behandeln. Der Kunde würde damit zunächst zum Selbstzahler und könnte das Rezept bei seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen.
Dieses Vorgehen ist laut DAV nicht zulässig. Die Begründung des Verbands: „Die Apotheken sind nach wie vor verpflichtet, die gesetzlich versicherten Personen im Wege des Sachleistungsprinzips nach Maßgabe der hierzu geltenden Bestimmungen (vor allem aus den Rahmenverträgen gemäß §§ 129, 300 SGB V) zu versorgen.“
SGB V schreibt das Sachleistungsprinzip vor
Zur Erinnerung: Dass die Versorgung von gesetzlich Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip zu erfolgen hat, ist im Sozialgesetzbuch (SGB V § 2) festgelegt. Der Leistungserbringer – im Fall der Rezepturherstellung also die Apotheke – darf bei Vorliegen eines formal gültigen Kassenrezepts seine Leistung also nicht dem Patienten in Rechnung stellen, sondern muss mit der Krankenkasse abrechnen.
Eine Lösung des Problems hat der Apotheker mit dieser Klarstellung nicht. Aber bis zum Jahreswechsel sind ja noch ein paar Tage Zeit.
2 Kommentare
Vertraglich nicht geregelt
von Gregor Nelles am 26.12.2023 um 12:58 Uhr
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Gültigkeit
von Michael Weigand am 22.12.2023 um 11:04 Uhr
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