Recht

Einen Kindergarten müssen auch "nahe wohnende" Eigentümer dulden

(bü). Seit Inkrafttreten der Neuregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (Mitte Juli 2011) müssen Mieter oder Wohnungseigentümer Lärm, der von einem – wenn auch angrenzenden – Kindergarten mit Außenspielplatz ausgeht, hinnehmen. Geräusche spielender Kinder sind "Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung" und deshalb keine "schädliche Umwelteinwirkung, sondern grundsätzlich zumutbar". Nur in Ausnahmefällen sind "Abwehransprüche" gegeben, etwa wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Krankenhaus oder eine Pflegeanstalt (also sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden.


(LG Braunschweig, 2 O 1307/09)



AZ 2012, Nr. 17, S. 5

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