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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Zusatzversorgung der AK Nordrhein
Vom 14. Juni 2000 (aus MBl. NRW Nr. 76 vom 18. Dezember 2000, Seite 1593)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14.Juni 2000 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403) die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) beschlossen:
"Die Geschäftsordnung für die Zusatzversorgung vom 11. Dezember 1998 (MBl. NRW. 1997 S. 355) wird zum 1. Januar 2001 aufgehoben."
Genehmigt. Düsseldorf, den 13. Oktober 2000 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag (Dr. Siegel)
Die vorstehende Aufhebung der Geschäftsordnung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 14. Juni 2000 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 6. November 2000 Karl-Rudolf Mattenklotz, Präsident
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