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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Schutzimpfungen
RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000 - III A6 - 203.5 - (aus MB l. NRW Nr. 78 vom 22. Dezember 2000, Seite 1639)
Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen; Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfungen erleiden, haben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung.
Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam. Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. August 1997 (SMBl. NRW 21260) wird aufgehoben.
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