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Kommentar
Private Veräußerungsgeschäfte: Rücktrag von Verlusten
Wenn das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, noch nicht abgelaufen ist, ist ein Rücktrag dieses Verlustes in das Vorjahr nicht zulässig. Denn der aus dem Ver- lustrücktrag resultierende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres. Ist dieses abgelaufen, wird der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Einkommensteuererklärung des Vorjahres berücksichtigt, auch wenn die Einkommensteuererklärung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgegeben wurde. Die Verluste müssen formlos nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Grundsätzlich liegt ein privates Veräußerungsgeschäft – früher Spekulationsgeschäft genannt – dann vor, wenn beispielsweise zwischen An- und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen oder andere Wirtschaftsgüter wie z. B. Aktien, Antiquitäten oder Briefmarken innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräußert werden. Gewinne bleiben steuerfrei, sofern der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 EUR (bis 31. Dezember 2001: 1 000 DM) beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Gewinn in voller Höhe der Besteuerung.
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