Bottroper Zyto-Skandal

Peter S. wird vorzeitig aus der Haft entlassen

30.12.2024, 15:15 Uhr

Die Strafvollstreckungskammer in Bielefeld lässt den ehemaligen Apotheker Peter S. auf Bewährung frei. (Foto: IMAGO / ecomedia/robert fishman)

Die Strafvollstreckungskammer in Bielefeld lässt den ehemaligen Apotheker Peter S. auf Bewährung frei. (Foto: IMAGO / ecomedia/robert fishman)


Ein Skandal um massenhaft gepanschte Zytostatikazubereitungen schockierte vor einigen Jahren bundesweit. Der verurteilte Bottroper Ex-Apotheker Peter S. kommt jetzt nach gut acht Jahren Haft vorzeitig auf Bewährung frei.

Der wegen massenhaft gepanschter Krebsarzneimittel zu zwölf Jahren Haft verurteilte Peter S. kommt an diesem Montag vorzeitig auf Bewährung frei. Das bestätigte ein Sprecher des Bielefelder Landgerichts am Montag der Deutschen Presse-Agentur (dpa) nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Die Kammer hatte den früheren Chef der „Alten Apotheke Bottrop“ in einer nicht öffentlichen Sitzung angehört und „die Abwägungsentscheidung zu seinen Gunsten entschieden“, zitiert die „WAZ“ den Gerichtssprecher. 

Der frühere Apotheker habe sich in der JVA Bielefeld-Senne im offenen Vollzug befunden, schilderte der Gerichtssprecher der dpa. Er habe das Gefängnis also tagsüber verlassen dürfen, sei außerhalb der JVA einem Arbeitsverhältnis nachgegangen. Gut zwei Drittel seiner Haftstrafe habe er verbüßt, nun komme er „noch heute“ frei. Die restlichen knapp vier Jahre werden zur Bewährung ausgesetzt.

Ende 2016 war Peter S. verhaftet worden. Zwei Whistleblower aus der Apotheke hatten aufgedeckt, dass ihr Chef über Jahre hinweg patientenindividuelle Zytostatikazubereitungen hergestellt und abgegeben hatte, die eine reduzierte Wirkstoffmenge oder keinen Wirkstoff enthielten. Im Sommer 2018 wurde Peter S. vom Essener Landgericht wegen Betrugs und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in rund 15.000 Fällen zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt. 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte das Urteil in dem bundesweit aufsehenerregenden Skandal bestätigt. Peter S. hatte sich in dem Strafverfahren nicht zu den Vorwürfen geäußert. Er klagte aber gegen sein lebenslanges Berufsverbot, das die Bezirksregierung Münster verhängt hatte. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen scheiterte der frühere Apotheker 2022 allerdings mit dem Versuch, seine Approbation zurückzuerlangen. Auch seine Bemühungen vor dem Bundesverfassungsgericht – er hielt seine Verurteilung für nicht verfassungsgemäß – waren gescheitert

§ 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.


Kirsten Sucker-Sket / dpa
redaktion@daz.online


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