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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Pharmaziepraktikanten in Krankenhausapotheken
beschlossen vom Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen am 22. 1. 2003, veröffentlicht in der PZ Nr. 6/2003, S. 528 und DAZ Nr. 6/2003, S. 635, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes der Landesapothekerkammer Hessen am 19. 10. 2004.
1. § 3 der Richtlinie wird wie folgt geändert:
§ 3 Voraussetzungen
(1) Die Landesapothekerkammer Hessen fördert kleinere Krankenhäuser, die eine Krankenhausapotheke im Sinne von § 14 Abs. 1 des Apothekengesetzes betreiben und dadurch eine zusätzliche Ausbildungsstelle schaffen, aber die Ausbildung eines Pharmaziepraktikanten aus eigenen Mitteln nicht leisten können.
(2) Die Förderung ist personenbezogen und bezieht sich auf ein Ausbildungsverhältnis mit einem Pharmaziepraktikanten. Wird das Ausbildungsverhältnis vor Dienstantritt gekündigt oder aus sonstigen Gründen nicht angetreten, verfällt die Bewilligung.
(3) Die Landesapothekerkammer Hessen kann die Bewilligung der Förderung ablehnen, wenn dringende Gründe entgegenstehen.
(4) Liegen mehrere Anträge auf Förderung vor, werden diejenigen Antragsteller gefördert, die in früheren Bewilligungsverfahren unberücksichtigt blieben.
(5) Der Förderungsempfänger berichtet der Landesapothekerkammer Hessen auf Anforderung über Inhalt und Ergebnis der Fördermaßnahme.
2. § 4 der Richtlinie wird wie folgt geändert:
§ 4 Bewilligungsverfahren
(1) Der Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen entscheidet über die Bewilligung. Er kann die Förderung zuvor ausschreiben. Dem auszubildenden Pharmaziepraktikanten ist eine Kopie des Bewilligungsbescheid zu übersenden.
(2) Der Förderungsempfänger hat spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn den Antrag auf Förderung bei der Landesapothekerkammer Hessen schriftlich einzureichen.
(3) Im Antrag muss dargelegt werden, dass in der Ausbildung die Entwicklung der Klinischen Pharmazie besondere Berücksichtigung findet. Der Antrag ist zusammen mit einer Kopie des Ausbildungsvertrages mit dem Pharmaziepraktikanten einzureichen.
(4) Der Pharmaziepraktikant verpflichtet sich schriftlich gegenüber der Landesapothekerkammer Hessen, während der Praktischen Ausbildung eine Projektarbeit im Bereich der Klinische Pharmazie zu erstellen und binnen eines Monats nach Abschluss der Praktischen Ausbildung an die Landesapothekerkammer Hessen zu übersenden.
3. § 5 der Richtlinie wird wie folgt geändert:
§ 5 Umfang der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Über die Höhe der Förderung entscheidet der Vorstand.
2) Die Förderung ist spätestens einen Monat nach Beginn der Ausbildung an den Förderungsempfänger auszubezahlen.
4. Die Änderungen treten am 01.12.2004 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 03. Dezember 2004 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin
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