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- AZ 3/2006
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Verwaltungsgericht Minden: Bemessung von Kammerbeiträgen rechtens
Auch dem klagenden Apotheker war bekannt, dass er seine Heranziehung zum Kammerbeitrag nicht mit der Begründung anfechten kann, Teile des Beitragsaufkommens würden in unzulässiger Weise verwendet. Er sah für sich jedoch einen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall gegeben. Danach kann ein Kammermitglied die Zahlung seines Beitrages verweigern, wenn dessen Festsetzung bereits von vornherein zu einem eindeutig bestimmbaren und bezifferbaren Teil von einem bestimmten unzulässigen Zweck geprägt wird, für den dieser Beitragsteil verwandt werden soll.
Aus Sicht des klagenden Apothekers ist dies in Bezug auf die von der Apothekerkammer an die ABDA, die AZR Rechenzentrum GmbH, den Berufsverband der Freien Berufe und die Wettbewerbszentrale gegeben. Selbst wenn er nicht genau wisse, in welcher Höhe Teile seines Beitrages von der beklagten Kammer an die genannten Organisationen abgeführt werden, so ließe sich der Betrag jedenfalls mithilfe eines Sachverständigengutachtens beziffern. Die Mitgliedschaften in den Organisationen gehen nach Auffassung des Klägers allesamt über den Aufgabenbereich der Beklagten hinaus, der im Heilberufsgesetz NRW bestimmt ist. Weiterhin hat der Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung, aufgrund derer die Beiträge erhoben werden.
Keine Bedenken gegen Rechtsgrundlage
Die Verwaltungsrichter teilen die Auffassung des Klägers nicht. In ihren Entscheidungsgründen stellen sie zunächst klar, dass die Beitragsordnung der beklagten Apothekerkammer und die Art der Beitragserhebung nicht zu beanstanden sind. Der Apothekenumsatz sei ein geeigneter Maßstab hierfür. Dass der Apotheker zur Berechnung seine im Vorjahr erzielten Umsätze darlegen muss, sei erforderlich und verletze ihn nicht in seinen Rechten.
Darüber hinaus heißt es im Urteil, der klagende Apotheker könne den Beitragsfestsetzungen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Teile der von ihm geleisteten Beiträge in gesetzeswidriger Weise der ABDA oder anderen Organisationen zugeleitet würden. Wenn ein Kammermitglied der Auffassung ist, Mitgliedsbeiträge würden für Aufgaben verwandt, die über den Satzungszweck der Kammer hinausgehen, so müsse es andere Wege finden, diese Meinung kund zu tun. Die Verweigerung der Beitragszahlung sei jedenfalls kein legitimes Mittel für eine Kritik an der Tätigkeit der Körperschaft. Daher komme es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die vom Kläger gerügten Mitgliedschaften der Apothekerkammer tatsächlich außerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenbereichs liegen. Die einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommende Autonomie beinhalte die Befugnis, durch Beschlüsse ihrer zuständigen Organe über die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu befinden, so die Richter. Gerade berufsständische Körperschaften seien darauf angewiesen, dass die haushaltsmäßig eingeplanten Mittel auch ungeschmälert fließen. Daher müsse die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Beitragshöhe grundsätzlich unabhängig von dem mit dem Beitragsaufkommen verfolgten Zeck sein.
Kein Ausnahmetatbestand
Die in der Rechtsprechung ausdrücklich als Ausnahmen genannten Voraussetzungen, unter denen der Verwendungszweck des Beitragsaufkommens einer Körperschaft zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung führen kann, hält das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger - für nicht gegeben. Die Leistungen der Kammer an die ABDA, den Verband Freier Berufe und andere Vereinigungen und Organisationen rührten nicht aus einem ausdrücklich hierfür festgesetzten, eindeutig bestimmbaren und bezifferbaren Teil des einzelnen Mitgliedsbeitrags. Von einem bestimm- und bezifferbaren Teil des Beitrages, der für aufgabenfremde Maßnahmen verwendet worden sein soll, könne nicht schon dann die Rede sein, wenn man versucht den prozentualen Anteil der Kosten für diese satzungsfremden Aktivitäten zu bestimmen. Auf diese Weise könne man lediglich zu mehr oder weniger genauen Schätzungen kommen.
Parallel hatte der Kläger gegen die Landesapothekerkammer ein Verfahren mit dem Ziel geführt, diese zu einem Austritt aus der ABDA zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht Münster wies diese Klage bereits im Sommer ab (Urteil vom 13. Juni 2005, Az.: 6 K 3540/02 - nicht rechtskräftig). Auf dieses Urteil nehmen die Mindener Richter in ihrer Entscheidung ebenfalls Bezug.
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