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(bü). Eine gesetzliche Krankenkasse, die Begrüßungs- und Krankenversicherungskarten potenziellen Neukunden schickt, ohne abzuwarten, dass ihr die Kündigungsbestätigung der vorherigen Kasse vorgelegt wird, handelt wettbewerbswidrig. Die Krankenkassen unterliegen bei der Mitgliederwerbung Beschränkungen, die sich "aus der Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information ihrer Versicherten" ergeben – nicht auch der möglicherweise beitrittswilligen Personen. Sie haben Maßnahmen zu unterlassen, die es der bisherigen Kasse erschweren, "zulässige, auf das Halten der umworbenen Versicherten gerichtete Anstrengungen rechtswidrig zu beeinträchtigen".
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 ER 158/07)
AZ 2007,
Nr. 41, S. 7, 07.10.2007
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