(bü). Wer an einer schweren Stoffwechselstörung leidet und gesetzlich krankenversichert ist, der hat Anspruch auf Kostenübernahme für "Lorenzos Öl". Dies unabhängig davon, ob es als Arzneimittel oder als diätetisches Lebensmittel zu qualifizieren ist. Sofern das Öl der Diät zuzuordnen ist, besteht der Anspruch, "weil es dann als Spezialöl im Sinne der Arzneimittelrichtlinien ausnahmsweise verordnungsfähig" ist. Handelt es sich um ein Arzneimittel, so steht dem Kranken die Versorgung auch ohne arzneimittelrechtliche Zulassung des Öls zu. Denn bei Verwendung des Öls bestehe "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf", der dem Versicherten nicht vorenthalten werden dürfe.
(Az.: S 8 KR 280/05)
AZ 2007,
Nr. 41, S. 7, 07.10.2007
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