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- AZ 37/2010
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Recht
Studienbeiträge erhöhen die Ausbildungsförderung nicht
(bü). Studenten, die Studienbeiträge zahlen müssen, können nicht verlangen, einen sogenannten Härtefreibetrag bei der Einkommensberechnung angerechnet zu bekommen, der zu höheren Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) führen würde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies den entsprechenden Antrag eines Studenten zurück, der 500 Euro Studienbeitrag pro Semester zu zahlen hat und 544 Euro monatlich als BAföG bezieht. Dem Studenten sei es ohne Weiteres zuzumuten, "zur Deckung der Studienbeiträge das nach dem Hochschulgesetz dafür vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen". Während des Studiums entstünden dafür keine Belastungen, da das Darlehen frühestens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums verlangt werden dürfe. Die Konditionen für ein solches Darlehen seien "ausgesprochen günstig".
(Niedersächsisches OVG, 4 LC 757/07)
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