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Gesundheitspolitik
Bundesgerichtshof verhandelt Apotheken-Pick-up
Die Beklagte bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Budapester Apotheke zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke in ihrer Apotheke in Freilassing abzuholen. Dabei lässt sie die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland nach Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Kunden, die ihre Medikamente so beziehen, werden auf Wunsch in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten.
Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Arzneien aus Ungarn in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zu verbringen und sie mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Endverbraucher in Deutschland auszuhändigen. Zudem soll es die Beklagte unterlassen, in ihrer Apotheke Arzneimittel mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Kunden auszuhändigen sowie entsprechende Rechnungsbeträge einer ungarischen Apotheke einzuziehen und zu quittieren. Das Oberlandesgericht München hatte die mit diesen Anträgen zunächst erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Es hatte gegen die Zusammenarbeit grundsätzlich keine rechtlichen Einwände. Jedoch stellte das Gericht klar, dass auch für die aus Ungarn importierten Arzneien die Arzneimittelpreisverordnung gelte. Dabei sah es sich nicht veranlasst, auf die anstehende Entscheidung des Gemeinsamen Senats zu warten, ob ausländische Apotheken, die Arzneimittel nach Deutschland versenden, das deutsche Preisrecht zu beachten haben. Denn im gegebenen Fall, so die Richter, erfolge die Abgabe der Medikamente nicht im Direktversand aus dem Ausland, sondern durch die deutsche Apotheke selbst. Insoweit bejahten sie einen Unterlassungsanspruch. Nun verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge vor dem BGH weiter.
AZ 2012, Nr. 1-2, S. 8
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