Recht

Ob eine Schwangere arbeiten kann, entscheidet der Doktor

(bü). Dem einer schwangeren Arbeitnehmerin vom Arzt bescheinigten "Beschäftigungsverbot" kommt "im Hinblick auf die Gefährdungslage ‚hoher Beweiswert‘ zu". Der Arbeitgeber kann dem nicht entgegenhalten, dass er "keine schwangerschaftsbedingten Beschwerden" habe erkennen können und dies auch während vorheriger Schwangerschaften der Mitarbeiterin so gewesen sei. (Der Arbeitgeber zahlt während eines Beschäftigungsverbotes den Lohn bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Niederkunft weiter – bekommt sein Geld aber von der Krankenkasse der Frau erstattet.)


(ArG Berlin, 28 Ca 10643/12)



AZ 2013, Nr. 1/2, S. 6

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