Recht

Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen

(bü). Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen hat, können von ihm – befindet er sich in einer "zweiten Ausbildung" – als "vorab entstandene Werbungskosten" von seinem sonstigen steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt beziehungsweise auf Folgejahre vorgetragen werden. Dies dann, wenn der Studienort nicht sein Lebensmittelpunkt ist, also dieser Ort "zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes hinzukommt". Dafür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Student "zu Hause" nicht über einen eigenen Hausstand verfügt.


(BFH, VI R 78/10)



AZ 2013, Nr. 4, S. 6

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