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- AZ 40/2013
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Gesundheitspolitik
Ein Dilemma
Es ist ein Fall, wie ihn jeder Apotheker kennt: Eine Stammkundin verlangt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, hat aber kein Rezept. Und bringt damit „ihren“ Apotheker in Nöte. Es ist ihm unzweifelhaft verboten, das gewünschte Präparat abzugeben, selbst wenn die Patientin dieses seit Jahren einnimmt. Ist der Arzt nicht erreichbar, muss die Patientin den ärztlichen Bereitschaftsdienst aufsuchen. Oder sie findet eine Apotheke, die ihren Wunsch erfüllt. Und hier beginnt die Sorge vieler Apotheker: Wenn ich mich „unkooperativ“ verhalte, verliere ich dann eine gute Kundin?
Ein süddeutscher Apotheker war in genau diesem Dilemma (siehe Artikel "Rx-Abgabe ohne Rezept: Gericht verneint Unterlassungsanspruch"). Er gab das gewünschte Antihypertonikum nicht ab, die Kundin ging in eine andere Apotheke und bekam es dort. Der Apotheker wollte die abgebende Kollegin nicht strafrechtlich verfolgen, aber diese Praxis wettbewerbsrechtlich unterbinden – letztlich erfolglos.
Ist es wirklich nötig, dass Apotheker, die in einer solchen Situation die Patientin versorgen, Strafverfolgung fürchten müssen? Wohlgemerkt, es ging nicht um ein Präparat mit hohem Missbrauchspotenzial, sondern um eine Hypertonikerin, die der Apotheker seit Jahren betreut.
Natürlich hat die Verschreibungspflicht ihre guten Gründe. Wir Apotheker sollten die Letzten sein, die eine Aufweichung fordern!
Aber nimmt man die Heilberuflichkeit des Apothekers ernst, müssen Regelungen gefunden werden, unter welchen Voraussetzungen ein Apotheker ausnahmsweise (!) ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auch ohne Vorliegen einer Verschreibung und ohne die heute zwingend vorgeschriebene Rücksprache mit dem Arzt abgeben darf.
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