Recht

Mietrecht: Bei Betriebskosten gilt 12-Monatsfrist

bü | Stellt ein Vermieter fest, dass in seiner Betriebskostenabrechnung mit den Mietern ein Fehler enthalten ist, so darf er innerhalb der für die Nebenkostenabrechnungen maßgebenden Zwölfmonats-Frist eine Korrektur schicken und gegebenenfalls zunächst „übersehene“ Aufwendungen nachberechnen. Das bedeutet zugleich, dass er nach Erstattung eines vermeintlichen Guthabens auch eine Rückforderung geltend machen kann. Nach Ablauf des Jahres dürfen – von Ausnahmen abgesehen – keine Nachberechnungen mehr vorgenommen werden.

(BGH, VIII ZR 269/09)

 

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