DAZ aktuell

Gericht weist BKK in die Schranken

Keine DocMorris-Werbeflyer in Mitgliederrundschreiben

BERLIN (ks) | Auch eine Krankenkasse kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie die Werbung für ein wettbewerbswidriges Bonusmodell einer Versandapotheke verbreitet: Das Landgericht München hat der Siemens Betriebskrankenkasse per einstweiliger Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft untersagt, gegenüber ihren Mitgliedern für das DocMorris-Bonus-Modell zu werben, das einen Zehn-Euro-Gutschein verspricht, wenn ein Rezept eingelöst wird. (Landgericht München, Beschluss vom 31. Oktober 2014, Az. 17 HK O 20723/14)

Die Krankenkasse hatte in ihrem letzten Mitglieder-Rundschreiben einen entsprechenden Werbeflyer der Versandapotheke DocMorris beigelegt. Da die Gewährung derartiger geldwerter Vorteile nach ständiger Rechtsprechung und mittlerweile auch nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten ist, wurde die Apothekerkammer Nordrhein bei dieser Werbeaktion hellhörig. Die Kammer hat bereits zahlreiche Verfahren gegen DocMorris selbst geführt, um die Gutschein-Werbeaktionen der Versandapotheken zu unterbinden. Nun ist die Kammer wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht auch gegen die Betriebskrankenkasse vorgegangen, die diese Werbung an ihre Mitglieder weitergeleitet hat.

Wie die Kammer und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas mitteilen, hat das Landgericht München dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. In dem Beschluss stellt das Gericht fest, dass das Werbeversprechen auf den DocMorris-Flyern gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt. Für diese wettbewerbswidrige Werbung sei die Krankenkasse auch verantwortlich. Wenn der Verleger den Vertrieb eines Druckwerks mit einer Beilage wettbewerbswidrigen Inhalts gestatte, sei er dafür auch dann verantwortlich, wenn diese Beilage nicht von ihm stamme, heißt es im Beschluss. Der Verstoß sei für die Kasse ohne Weiteres erkennbar gewesen und habe keine schwierige rechtliche Beurteilung erfordert. Angesichts ihrer Prüfungspflicht hätte sie daher den Flyer nicht weiterleiten dürfen. 

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