DAZ aktuell

Gericht stoppt Arznei-Verkauf auf Amazon

Kritische Nutzung sensibler Gesundheitsdaten durch Amazon fällt auf Apotheker zurück

BERLIN (ks) | Dem Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel Jr. sind Arzneimittelverkäufe von Apotheken über Amazon schon lange ein Dorn im Auge. Er ist überzeugt, dass hier sensible Patientendaten missbraucht werden. Das Landgericht Dessau-Roßlau gab nun seiner Klage gegen einen Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt statt. (Urteil vom 28. März 2018, Az.: 3 O 29/17)

Vogel ließ im vergangenen Jahr rund 40 Kollegen abmahnen, die Arzneimittel über Amazon anboten. Gegen einen Versandapotheker erhob er Klage. Sein Vorwurf: Apotheker, die den Arzneimittelkauf via Amazon anbieten, verschaffen der Handelsplattform unzulässigerweise den Zugang zu sensiblen gesundheitsbezogenen Daten. Kunden, die über Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel bestellen, werden von diesem Unternehmen nämlich nicht vorher gefragt, ob ihre persönlichen Daten gespeichert und verwendet werden dürfen. Dabei unterliegt derjenige, der solche besonders schützenswerte Daten erheben, speichern oder verarbeiten will, besonderen Vorschriften. Insbesondere ist zuvor eine schriftliche Zustimmung des Kunden einzuholen – und zwar für den konkreten Verwendungszweck. Davon ist Amazon allerdings weit entfernt.

Nun hat das Landgericht Dessau-Roßlau den beklagten Versandapotheker so verurteilt, wie es Vogels Anwalt beantragt hatte. Er darf demnach keine apothekenpflichtigen Medikamente über Amazon vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten („besondere“ Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 BDSG) gegenüber einer Person oder Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist.

Der Arzneimittelverkauf über Amazon verletze sowohl datenschutzrechtliche als auch berufsrechtliche Vorschriften, so das Gericht. Der Beklagte unterliege als Apotheker hinsichtlich der Gesundheitsdaten einer Geheimhaltungspflicht. Amazon sei dagegen nicht ­berechtigt, mit solchen Daten umzugehen. Das Gericht bejahte damit ­einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. |

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