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- DAZ 47/2018
- Verbot von Boni im HWG
Rx-Versandverbot
Verbot von Boni im HWG
Kein Geldverdienen auf Rezept
Nicht alle deutschen Richter sehen das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 als der Wahrheit letzten Schluss. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München (Az. 17 HK O 20723/14) kann eine Rx-Boni-Werbung trotz des EuGH-Urteils noch unzulässig sein – und zwar, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) darstellt. Das LG stellte in seiner Entscheidung explizit auf das Heilmittelwerberecht ab.
§ 7 HWG sei auch nach der Entscheidung des EuGH zum Arzneimittelpreisrecht anwendbar, argumentierten die Richter. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Schutzzwecken des Heilmittelwerberechts und des Arzneimittelpreisrechts. Ersteres soll den Verbraucher schützen, Heilmittel zu viel oder falsch anzuwenden, weil er – etwa durch Zugaben – unsachlich beeinflusst wird.
Die Preisbindung soll dagegen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Hätte der EuGH mit seiner Entscheidung eine pauschale Aussage zur Auslegung zu Werbenormen treffen wollen, hätte er sich auch mit dem EU-Humanarzneimittelkodex auseinandersetzen müssen, konstatiert das Landgericht.
Denn die allgemeinen Beschränkungen der Wertreklame nach § 7 Abs. 1 HWG seien an den vollharmonisierenden (!) Werbenormen des Gemeinschaftskodex zu messen – und nicht an der Warenverkehrsfreiheit. Und danach seien sie unionsrechtskonform. Werbegaben, die keiner Preisbindung unterliegen, seien jedenfalls so lange zulässig, bis sie aufgrund ihrer Höhe die konkrete Gefahr eines unzweckmäßigen Arzneimittelerwerbs bzw. -gebrauchs begründen.
Die Richter gehen dabei von einer Zugabe aus, weil der Gutschein zwar den Wert eines bestimmten Geldbetrags habe, aber erst später beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel eingelöst werden kann. Bei einem Wert von 10 Euro sei auch die Grenze der Geringwertigkeit überschritten, was einen Verstoß gegen das Zugabeverbot darstellen würde. Diskutiert wird, diese Regelungen zu präzisieren und auch auf ausländische Versender auszuweiten. |
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