Gesundheitspolitik

Wann sind Kassen-Boni steuerfrei?

Bundesfinanzhof urteilt über steuerrechtliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen

ks | Krankenkassen-Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge – jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige selbst für die Präventionsmaßnahmen zahlen musste. Das gilt auch, wenn der Bonus pauschal ermittelt wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 6. Mai 2020, Az.: X R 16/18)

Geklagt hatte ein gesetzlich Krankenversicherter, der von seiner Krankenkasse für „gesundheits­bewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten hatte – unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahn­vorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Dagegen wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Steuerpflichtiger muss selbst etwas gezahlt haben

Nun war der BFH am Zug. Er nahm eine differenzierte Betrachtung vor. Demnach mindern auch pauschale Boni, die nicht den konkreten Nachweis eines vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie seien zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung sei allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand zumindest teilweise auszugleichen. Nehme der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte, so der BFH. Dann liege eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (beispielsweise gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. |

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