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Gesundheitspolitik
Schnelltests für Schulen
MPAV-Änderung ermöglicht Abgabe durch Apotheken
Im Bund-Länder-Beschluss vom 25. November haben die Kanzlerin und die Länderchefs vereinbart, in Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests einzusetzen, um Infektionsketten aufzudecken. Tritt ein Coronafall in einer Schulklasse auf, soll die jeweilige Gruppe (meist die Schulklasse) für fünf Tage in Quarantäne geschickt werden. Danach soll eine Testung per Antigen-Schnelltest erfolgen – fällt sie negativ aus, werden die Schüler wieder zum Unterricht zugelassen.
Um diesen Plan zu vereinfachen, ermöglicht nun eine temporäre Änderung der MAPV, dass die nötigen In-vitro-Diagnostika auch an Schulen sowie an Kitas und andere Einrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden dürfen. Kombiniert mit dem durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bereits aufgehobenen Arztvorbehalt für Schnelltests (§ 24 Abs. 1 IfSG) bedeutet das, dass die Tests in den Schulen selbst angewendet werden dürfen – allerdings durch entsprechend geschultes Personal.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte hierzu: „Lehrerinnen und Lehrer werden, wie in Hessen erfolgreich erprobt, sich regelmäßig selbst testen dürfen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen. Das ist eine weitere alltagstaugliche Option, um Kindern auch in Pandemiezeiten den Kita- oder Schulbesuch zu ermöglichen.“
BMG: Bund setzt nur den rechtlichen Rahmen
Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf Nachfrage darauf, dass der Bund hier nur den rechtlichen Rahmen für die weitergehenden Schnelltestungen setzt. Die Details, also die konkrete Organisation und Ausgestaltung der Testung des Personals und der Kinder von Gemeinschaftseinrichtungen, liege in der Zuständigkeit der Länder.
Weiterhin nicht erlaubt ist die Abgabe der Schnelltests durch Apotheken an Laien. |
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