Gesundheitspolitik

Schnelltests für Schulen

MPAV-Änderung ermöglicht Abgabe durch Apotheken

ks | Apotheken dürfen Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 jetzt auch an Schulen und Kindertagesstätten abgeben. Das sieht eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MAPV) vor, die am vergangenen Freitag in Kraft getreten ist. Lehrer und Erzieher sollen die Tests sogar bei sich selbst durchführen dürfen – Details sind jedoch noch von den Ländern zu klären.

Im Bund-Länder-Beschluss vom 25. November haben die Kanz­lerin und die Länderchefs ver­einbart, in Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests einzusetzen, um Infektionsketten aufzudecken. Tritt ein Coronafall in einer Schulklasse auf, soll die jeweilige Gruppe (meist die Schulklasse) für fünf Tage in Quarantäne geschickt werden. Danach soll eine Testung per Antigen-Schnelltest erfolgen – fällt sie negativ aus, werden die Schüler wieder zum Unterricht zugelassen.

Um diesen Plan zu vereinfachen, ermöglicht nun eine temporäre Änderung der MAPV, dass die nötigen In-vitro-Diagnostika auch an Schulen sowie an Kitas und andere Einrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden dürfen. Kombiniert mit dem durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bereits aufgehobenen Arztvorbehalt für Schnelltests (§ 24 Abs. 1 IfSG) bedeutet das, dass die Tests in den Schulen selbst angewendet werden dürfen – allerdings durch entsprechend geschultes Personal.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte hierzu: „Lehrerinnen und Lehrer werden, wie in Hessen erfolgreich erprobt, sich regelmäßig selbst testen dürfen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen. Das ist eine weitere alltagstaug­liche Option, um Kindern auch in Pandemiezeiten den Kita- oder Schulbesuch zu ermöglichen.“

BMG: Bund setzt nur den rechtlichen Rahmen

Das Bundesgesundheitsministe­rium verweist auf Nachfrage darauf, dass der Bund hier nur den recht­lichen Rahmen für die weitergehenden Schnelltestungen setzt. Die Details, also die konkrete Organisation und Ausgestaltung der Testung des Personals und der Kinder von Gemeinschafts­einrichtungen, liege in der Zu­ständigkeit der Länder.

Weiterhin nicht erlaubt ist die Abgabe der Schnelltests durch Apotheken an Laien. |

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