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Adexa-Info
Corona: Gesetzliche Änderungen
Was Beschäftigte wissen sollten
Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten
Es werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften möglich, um den Betrieb in den systemrelevanten Bereichen wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge, öffentliche Sicherheit etc. zu ermöglichen.
Höhere Zuverdienstgrenzen im Rentenalter
Im Jahr 2020 können Rentnerinnen und Rentner 44.590 Euro (statt sonst 6300 Euro) hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.
Kurzarbeitergeld
Vom 1. März bis 31. Dezember 2020 wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für Unternehmen erleichtert. Anspruch haben jetzt Betriebe, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Verdienstausfall von mehr als 10% haben. Die Beschäftigten erhalten dann 60% des ausgefallenen Nettolohns; wer mindestens ein Kind hat, bekommt 67%.
Entschädigung für Eltern
Wenn Eltern wegen Kita- oder Schulschließung im Pandemiefall ihre Kinder nicht anderweitig betreuen lassen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, gibt es eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz. Allerdings haben Abbau von Zeitguthaben oder Kurzarbeitergeld Vorrang. Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens (maximal aber 2016 Euro pro Monat) und wird für höchstens sechs Wochen gewährt.
Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag
Für den Kinderzuschlag ist ausnahmsweise nur das Einkommen des letzten Monats vor Antragsstellung ausschlaggebend. Eine Vermögensrüfung entfällt.
Mieterschutz und Grundversorgung
Wer aufgrund der Pandemiefolgen seine Miete oder Versorgerbeiträge nicht mehr zahlen kann, soll zeitlich begrenzt vor Kündigung geschützt werden und Strom, Gas und Telekommunikationsleistungen sollen nicht unterbrochen werden. Weitere Infos und Links auf www.adexa-online.de |
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