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Kinderzuschlag während der Corona-Krise

Geringere Hürden und bis zu 185 Euro pro Kind

Viele Eltern haben seit Beginn der Corona-Pandemie mit Verdienstausfällen zu kämpfen. Ihnen soll der jetzt beschlossene Notfall-Kinder­zuschlag (KiZ) helfen.

Die Ausbreitung des neuartigen Corona­virus stellt Familien vor große Herausforderungen. Eltern sind in Kurzarbeit oder kämpfen freiberuflich mit Verdienstausfällen. Viele müssen auch die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren; Kitas und Schulen haben geschlossen. Diese Lücke versucht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) jetzt zu schließen.

Notfall-Pläne fürs Elterngeld

Familienministerin Franziska Giffey plant auch Änderungen beim Elterngeld. Damit sollen Eltern vor negativen Einflüssen der Corona-Situation aufgrund von Einkommens­einbußen geschützt werden. Außerdem geht es um Eltern, die in systemrelevanten Berufen ihre Elternzeit aktuell nicht nehmen können.

Wie unterscheiden sich Kinderzuschlag und Notfall-Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist nicht neu. Er soll erwerbstätige Eltern finanziell unterstützen, die nicht genug für sich und ihre Familie verdienen. Für den Notfall-Kinderzuschlag müssen nicht – wie bisher – Einkommensverhältnisse der letzten sechs Monate nachgewiesen werden, sondern nur des letzten Monats. Und Menschen ohne „erhebliches Vermögen“ sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Wer bereits seit Beginn der Pandemie wirtschaftliche Folgen gespürt hat, sollte bald den Antrag stellen. Das Maßnahmenpaket gilt voraussichtlich bis zum 30. September 2020.

Wer hat Anspruch auf den Notfall-Kinderzuschlag? Das BMFSFJ nennt auf seiner Website diese Bedingungen:

  • Anspruch haben Familien mit unverheirateten Kindern bis 25 Jahren.
  • Die Kinder leben im eigenen Haushalt.
  • Für die Kinder wird Kindergeld gezahlt.
  • Das Einkommen der Eltern muss mindestens brutto 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleiner­ziehende betragen.
  • Einkommen, Kindergeld, Kinder­zuschlag und eventuell Wohngeld reichen aus, um den täglichen Bedarf zu decken.
  • Das anzurechnende Einkommen (wobei die Miete berücksichtigt wird) ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null Euro reduzieren würde.

Das klingt komplex. Deshalb können Interessierte mit dem „KiZ-Lotsen“, einem Online-Tool, ihren Anspruch prü­fen. Den Antrag selbst stellt man online bei der Kindergeldkasse (s. Quellen).

Welche Leistungen erhalten berechtigte Familien? Neben dem Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 185 Euro besteht Anspruch auf Befreiung von Kita-­Gebühren bzw. auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teil­habepaket. Unterstützt werden u. a.:

  • Ausflüge der Kita oder Schule,
  • Schulessen ohne Eigenanteil,
  • Schulbedarf (einmalig 150 Euro pro Schuljahr),
  • ÖPNV-Tickets, auch zur privaten Nutzung,
  • soziale Aktivitäten in Vereinen oder Verbänden (15 Euro pro Monat),
  • Maßnahmen zur Lernförderung. |

Quellen

BMFSFJ. Informationen zum Kinderzuschlag mit den Anpassungen an die Corona-Zeit, www.bmfsfj.de/kinderzuschlag

Bundesagentur für Arbeit (BA). Der KiZ-Lotse, www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

BA. Die wichtigsten Merkblätter, Formulare und Anträge der Familienkasse zum Download, www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag#1478810749346

mvdh

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