Neuordnung des Arzneimittel-Marktes

Referentenentwurf mit Pick-up-Verbot

Berlin - 01.06.2010, 18:08 Uhr


Nur wenige Tage nach dem ersten Diskussionsentwurf liegt nun ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des GKV-Arzneimittelmarktes vor. Dieser enthält auch eine Änderung des § 11a Apothekengesetz, mit der Pick-up-Stellen von Versand-Apotheken unterbunden werden sollen.

Konkret sind Ergänzungen § 11a Abs. 1 Apothekengesetz vorgesehen. Geregelt wird hier, unter welchen Voraussetzungen, die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu erteilen ist. Dabei soll es künftig nicht mehr reichen, dass der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis diese Anforderungen – wie bislang – schriftlich versichert. Gefordert wird im Gesetzentwurf, dass er tatsächlich „in der Lage ist“ die genannten gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. 

Einen Einschub erhält auch die erste Anforderung (Nr. 1): „Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb unmittelbar an den Endverbraucher durch die Apotheke selbst oder durch Transport- und Logistikunternehmen an die der Apotheke benannte individuelle Lieferanschrift und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen“. Zudem ist als weitere Anforderung für die Versandhandelserlaubnis eine neue Nr. 1a vorgesehen: „Die Rezepte werden nicht außerhalb der Betriebsräume der Apotheke gesammelt.“

Versandapotheken, die auf der Basis der bisherigen Rechtslage Rezeptsammlungen oder Bestell- und Abholdienste außerhalb ihrer Betriebsräume betrieben haben, wird eine Übergangsfrist von vier Monaten eingeräumt, um ihre Tätigkeit an die neue Rechtslageanzupassen.

In der Begründung heißt es, dass es zur Sicherstellung der Qualität beim Versand und im Interesse einer hohen Patientensicherheit keine Sammlung von Rezepten oder Aushändigung von versendetenArzneimitteln außerhalb der Direktzustellung geben dürfe. Der Umgang der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln solle aus generalpräventiven Erwägungen im Rahmen des Versandhandels weiterhin nur unter engen Rahmenbedingungen ermöglicht werden und deshalb allein im Direktvertrieb erfolgen. Es wird betont, dass Arzneimittel Waren besonderer Art sind, die nicht unter den gleichen Bedingungen frei verfügbar sein sollen wie gewöhnliche Waren. Verbraucher erhielten beim Pick-up-Modell  Arzneimittel jedoch letztlich wie andere Waren in Einzelhandelsgeschäften. „Diesen Anschein gilt es wegen des gesundheitlichen Gefährdungspotentials von Arzneimitteln zu vermeiden“, heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs.

Rechtliche Bedenken weist das BMG in seinen Ausführungen zurück. „Die juristische Differenzierung, dass es sich bei der Aushändigung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Pick-up-Stelle nur um eine „Aushändigung“, nicht aber um eine „Abgabe“ im arzneimittelrechtlichen Sinne handelt, ist theoretisch“. In der Praxis wirke sie für Verbraucher als Abgabe – was sie letztlich auch sei, weil sich mit der Aushändigung der durch den Versandapotheker in Gang gesetzte Abgabeprozess vollzieht.

Im Übrigen wird in der Begründung darauf verwiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versandhandels im Jahre 2003 eine geschäftsmäßige Abholung von Arzneimitteln über Pick-up-Stellen in Gewerbebetrieben nicht vorgeschwebt habe, sondern allein der Direktversand. Dies werde mit dem Gebot der Zweitzustellung in § 11a ApoG, die der Gesetzgeber im Falle der Unzustellbarkeit der ersten Zustellung vorgeschrieben hat, deutlich. Beim Direktversand sei eine Zwischenlagerung von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke in einem Raum eines Teilnehmers der Vertriebskette die Ausnahme. Bei Pick-up-Stellen komme es demgegenüber bis zur Abholung naturgemäß häufiger zu einer Zwischenlagerung von Arzneimitteln in Räumen außerhalb einer Apotheke.


Kirsten Sucker-Sket