Apothekenbetriebsordnung

Pharmazieräte und Amtsapotheker lehnen Apotheke light ab

Berlin - 19.12.2011, 12:06 Uhr


Die in der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) zusammengeschlossenen ehrenamtlichen Pharmazieräte und Amtsapotheker aus allen Bundesländern Deutschlands setzen sich für den Erhalt der Vollapotheke ein und lehnen die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgesehene Privilegierung von Filialapotheken ab.

Darin lehnt die APD „Erleichterungen für Filialen“ ab und fordert das Festhalten an der Vollapotheke. Außerdem lehnt die APD den Einsatz von nichtpharmazeutischem Personal bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln ab. Zudem fordern die Pharmazieräte die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen (QMS) für alle Bereich der Apotheke. Eine entsprechende Stellungnahme hat der APD dem Bundesgesundheitsministerium im Rahmen der Anhörung zur ApBetrO zugeleitet.

Bereits im Jahr 2010 formulierten die Pharmazieräte und Amtsapotheker ihre Anforderungen an die Apotheke in einer Resolution: „ Als Voraussetzung zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 1 Apothekengesetz ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD die Prüfung von Ausgangsstoffen und die Herstellung von Rezepturarzneimitteln und damit das Vorhandensein von Labor und Rezeptur in jeder Apotheke (Haupt- und Filialapotheke) unverzichtbar. Nur so ist eine schnelle und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit ad hoc herzustellenden Rezepturarzneimitteln zu gewährleisten (auch in der Notfallversorgung)“, heißt es dort.

Dazu sei in jeder Apotheke eine Mindestausstattung an Prüf- und Herstellungsgeräten erforderlich. Dabei werde das Vorhandensein einer dem aktuellen Stand entsprechenden Standard-Laborausstattung vorausgesetzt (z. B. Bechergläser, Erlenmeyerkolben, Messzylinder, Büretten, Bunsenbrenner etc.). Darüber hinaus seien für die Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen zusätzlich Geräte erforderlich. Jede Apotheke müsse so ausgestattet sein, dass Arzneimittel, insbesondere in den Darreichungsformen Kapseln, Salben, Cremes, Gele, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Augen- und Nasentropfen, Suspensionen, Emulsionen, Suppositorien und Ovula sowie Wasser für Injektionszwecke, ordnungsgemäß hergestellt werden könnten.

Weiter heißt es in der Resolution: „Die Beratung und Information sind wesentliche Bestandteile der apothekerlichen Tätigkeit. Zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen, zur Beratung von Kunden und Fachkreisen sowie zur Information über gesetzliche Vorschriften muss in jeder öffentlichen Apotheke die im Folgenden genannte Mindestausstattung an wissenschaftlichen Hilfsmitteln vorhanden sein.“ Zur Pflichtlektüre in jeder Apotheke zählen für Pharmazieräte und Amtsapotheker die gesetzlich vorgeschriebenen Arzneibücher, der Deutsche Arzneimittel-Codex und das Neue Rezeptur-Formularium (NRF). Alle vorhandenen wissenschaftlichen Hilfsmittel und Literatur müssten in einer aktuellen Auflage vorhanden sein, fordert die APD. 


Lothar Klein


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