Apothekenbetriebsordnung

Die Beratungspflicht ernst nehmen!

München - 12.10.2012, 14:12 Uhr


In der neuen Apothekenbetriebsordnung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er zur Sicherung der Qualität der Arzneimittelversorgung die Beratung als die Kernkompetenz des Apothekers sieht. Das müsse noch mehr in das Bewusstsein der Apotheker und auch in den Fokus der Aufsichtsbehörden rücken, so die Meinung der Diskutanten im Arbeitskreis 1.

Die Steigerung der Beratungsqualität ist eines der zentralen Anliegen der neuen Apothekenbetriebsordnung. Die Information und Beratung ist als Pflicht für den approbierten Apotheker in Paragraf 20 der neuen Apothekenbetriebsordnung verankert worden. Zwar dürfen auch nicht approbierte Angehörige des pharmazeutischen Personals informieren, aber sollte im Gespräch ein Problem auftreten oder sich Hinweise auf eine schwerwiegende Wechselwirkung ergeben und damit eine Beratung notwendig werden, muss das Gespräch an einen approbierten Apotheker abgegeben werden, wie Erika Fink, Präsidentin der Bundesapothekerkammer, betonte.

Die Beratung ist die höchstpersönliche Pflicht des Approbierten, er darf sie aber auch wie bisher an sein pharmazeutisches Personal delegieren. Allerdings muss nun im Vorfeld schriftlich niedergelegt werden, wer vom nicht-approbierten pharmazeutischen Personal durch seine individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten dafür prädestiniert ist, bestimmte Beratungsleistungen zu erbringen. Ändern sich im Laufe der Zeit die Rahmenbedingungen und die Kompetenz der Mitarbeiter, sollten die Festlegungen der Beratungsbefugnis regelmäßig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Allerdings sollte die Übertragung der Beratungsleistung immer die Ausnahme bleiben. Es könne nicht sein, dass ein Approbierter festlegt, dass sein nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal die gesamte Beratungspflicht erfüllen kann. Dann müsse man sich die Frage stellen, was denn der besondere Status eines approbierten Apothekers sei?

Ob in einer Apotheke die Beratung wirklich als Kernkompetenz des Apothekers gelebt und im Alltag deutlich wahrgenommen werden kann, das sollte auch vermehrt durch die Aufsichtsbehörden überprüft werden, so die Forderung von Lutz Tisch, Geschäftsführer Recht der ABDA. Zumal durch die rechtlich festgelegte Beratungspflicht auch Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden möglich sind, wie Dr. Ute Stapel, Amtsapothekerin aus Hamm, betonte.


Dr. Carolina Kusnick