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Korruptes Verhalten
Kein Straftatbestand für Kassenärzte
Eine gesetzliche Klarstellung, dass Korruptionshandlungen niedergelassener Vertragsärzte strafbar sind, wird es vorerst nicht geben. Der Bundestag lehnte am Freitag einen entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion mit den Stimmen der Koalition ab. Im März hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kassenärzte nach aktueller Gesetzeslage nicht strafbar sind, wenn sie von einem Pharma-Unternehmen Geschenke für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen.
Durch Korruption, Abrechnungsbetrug und Falschabrechnung gingen der gesetzlichen Krankenversicherung jedes Jahr erhebliche Summen an Versichertengeldern verloren, argumentieren die Sozialdemokraten. Immer wieder würden Korruptionsskandale im Gesundheitswesen aufgedeckt – seien es Fangprämien an niedergelassene Ärzte als Gegenleistung für Krankenhauseinweisungen, Falschabrechnungen in Krankenhäusern oder Schmiergeldzahlungen von Apothekern an Ärzte. Neben dem finanziellen Schaden drohten jedoch vor allem den Patienten teilweise lebensgefährliche Nachteile bei der Behandlung.
In ihrem Antrag „Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen“ forderte die Fraktion daher insbesondere, das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass korruptives Verhalten niedergelassener Vertragsärzte künftig unter Strafe gestellt wird. Zudem sollten entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass auch systematische Falschabrechnungen von Krankenhäusern mit spürbaren Sanktionen geahndet werden. Die Länder sollten außerdem qualifizierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ermittlungsgruppen bei der Kriminalpolizei errichten.
In der Debatte am vergangenen Freitag kritisierte Heinz Lanfermann (FDP), der SPD-Antrag sei „unseriös“, weil er einer ganzen Berufsgruppe pauschal entsprechende Neigungen unterstelle. Kathrin Vogler (Linke) wiederum ging der Antrag nicht weit genug: Die Vorschläge gingen zwar in die richtige Richtung – sie reichten aber leider nicht aus. So sei die Forderung, Korruption von niedergelassenen Ärzten als Straftatbestand aufzunehmen, durchaus sinnvoll – aber warum sei die Regelung auf Kassenärzte begrenzt und gelte beispielsweise nicht auch für Zahnärzt?
Die Union erklärte, das bestehende Straf- und Standesrecht reiche zur Ahndung von Fehlverhalten aus. „Wo keine Lücke ist, werden wir auch nicht tätig“, sagte Dietrich Monstadt (CDU). Schließlich habe der BGH dem Gesetzgeber nur aufgetragen, zu prüfen, ob er Handlungsbedarf sehe, ergänzte Erwin Lotter (FDP). Die Vorsitzende des Gesundheitsausschusses, Carola Reimann (SPD), zitierte den BGH: Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung zu ermöglichen. „Ich frage mich: Wie viele Alarmglocken müssen denn noch läuten, damit Sie endlich aufwachen“, so Reimann.
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Berlin - 04.12.2012, 14:33 Uhr