Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Ungedeckelte Kammerbeiträge zulässig

Münster - 17.12.2012, 12:18 Uhr


Die umsatzbezogene ungedeckelte Beitragsbemessung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und wies damit den Antrag eines Apothekers auf Zulassung der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zurück. Der Apotheker muss weiterhin Kammerbeiträge von rund 140.000 Euro jährlich zahlen.

Für den klagenden Apotheker läuft das Geschäft nicht schlecht. Im Jahr 2010 belief sich sein Nettoumsatz auf rund 127 Millionen Euro – so viel setzte sonst keine Apotheke in Westfalen Lippe um. Da die Beitragsordnung der AKWL seit 2011 keine Beitragsmessungsgrenze mehr vorsieht, sah sich der Apotheker aber seitdem ungleich höheren Kammerbeiträgen ausgesetzt. Hiergegen klagte er – und unterlag vor dem Verwaltungsgericht Münster.

Auch in der zweiten Instanz blieb der Apotheker nun erfolglos: Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr bestätigt. Die in der Beitragsordnung der AKWL vorgesehene lineare und ungedeckelte Anknüpfung der Beitragshöhe an den Apothekenumsatz sei entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Erforderlichkeitsgrundsatz vereinbar, so die Richter.

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung sei der Satzungsgeber allerdings nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, so das OVG. Er dürfe vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.

Der Kläger sah durch den Fortfall der Beitragsbemessungsgrenze die Relation zwischen Beitrag und abzugeltendem Nutzen aufgehoben. Der Beitrag habe sich seit 2011 für ihn verzehnfacht, ohne dass dem ein „entsprechend größere(r) Mehrwert“ aus seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer gegenüberstehe. Der von ihm erhobene Beitrag sei daher sowohl „absolut“ als auch „relativ“ unverhältnismäßig. Dieser Einwand überzeugte die Richter unter anderem schon deshalb nicht, weil er die Möglichkeit außer Betracht lasse, dass die vom Kläger aus seiner Kammermitgliedschaft gezogenen Vorteile vor dem Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze unterbewertet gewesen sein könnten.

Auch könne pauschalierend davon ausgegangen werden, dass auch die materiellen Vorteile der Kammermitgliedschaft für leistungsstärkere Apotheken größer sind als für leistungsschwächere. So hätten etwa die Fortbildungsangebote der Beklagten für den Kläger – der immerhin 124 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt – einen ungleich höheren Stellenwert als für den Betreiber einer Kleinapotheke.

Auch mit dem Gleichheitssatz des (Art. 3 Abs. 1 GG) hatten die Richter kein Problem. Ebenso wenig hatten sie ernstlichen Zweifel, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts richtig sei, die Beitragserhebung wahre den Grundsatz der Erforderlichkeit.

Das Urteil des VG Münster ist damit rechtskräftig geworden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012, Az.: 17 A 1696/12


Kirsten Sucker-Sket