- DAZ.online
- News
- Mehr Sicherheit bei ...
3. AMG-Änderungsgesetz
Mehr Sicherheit bei Impfstoffausschreibungen
Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen ein Impfchaos, wie es im vergangenen Herbst in weiten Teilen der Republik herrschte, künftig vermeiden. Dazu wollen sie gesetzlich festschreiben, dass in den einschlägigen Rabattverträgen auch Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur Schutzimpfung vorzusehen sind.
Die Fraktionen wollen dem § 132e Absatz 2 SGB V, der bestimmt, dass über Impfstoffe für Schutzimpfungen Rabattverträge geschlossen werden können, einen entsprechenden Satz anfügen. Dies geht aus einem Änderungsantrag hervor, den sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das „Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vorgelegt haben.
Zur Begründung heißt es, dass die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen für Schutzimpfungen „auch in den Fällen gewährleistet bleiben [müsse], in denen die Vertragsimpfstoffe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht bedarfsgerecht lieferbar sind“. Dann müsse die Krankenkasse ermöglichen, dass andere Impfstoffe verordnet werden können. Nur zu gut dürfte sich auch die Politik daran erinnern, wie lange es vergangenen Herbst gedauert hat, bis die Krankenkassen nach dem Ausfall ihres Vertragspartners Novartis den Markt für die Impfstoffe anderer Hersteller geöffnet haben.
Die Krankenkassen und ihre Verbände sollten daher in den Verträgen mit den pharmazeutischen Unternehmern insbesondere regelmäßige Informationspflichten über den Produktionsfortschritt sowie feste Liefertermine für die Verfügbarkeit in Apotheken vereinbaren. Außerdem wollen die Fraktionen vertraglich sichergestellt wissen, dass bei Lieferausfällen ein finanzieller Ausgleich stattfindet und die Versorgung durch andere Hersteller rechtzeitig ermöglicht wird. „In den Fällen, in denen der Vertragsimpfstoff nicht rechtzeitig oder in nicht bedarfsgerechtem Umfang zur Verfügung steht, müssen andere Impfstoffe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sein“, stellt die Begründung klar.
Schon jetzt sehen die neueren Verträge zur Versorgung mit Grippeimpfstoffen gewisse Vorkehrungen vor. Insbesondere haben die Kassen die Herstellerhaftung massiv erhöht. Für GlaxoSmithKline (GSK) war dies etwa ein Grund, bei der Ausschreibung der Grippeimpfstoffe in Sachsen nicht mehr mitzubieten – hier sei die Haftungssumme größer gewesen als der potenzielle Umsatz. Das Unternehmen würde § 132e Abs. 2 SGB V am liebsten ganz gestrichen sehen. Jedenfalls müsse es gesetzliche Qualitätsvorgaben für solche Verträge geben - etwa das Erreichen von Impfzielen. Ebenso plädiert GSK für ein Öffnungsklausel für Innovationen.
Berlin - 26.04.2013, 15:02 Uhr