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Berlin – Die Gründe für Retaxationen sind vielfältig. Ob die Rückforderung einer Kasse tatsächlich gerechtfertigt ist, sollte stets sorgfältig geprüft werden. Gegebenenfalls sollte Einspruch eingelegt werden. Das zeigt ein Fall, von dem das Deutsche Apotheken Portal (DAP) heute berichtet: Einen Apotheker erreichten lange nach der Schließung seiner Apotheke noch immer Retaxationen der AOK Hessen.
Die hessische Krankenkasse fordert von ihm 184,86 Euro zurück: Alle fünf Retaxationen betreffen den Sprechstundenbedarf und sind für den Apotheker heute kaum noch überprüfbar, zumal keine Abrechnungsvereinbarung mehr mit der damaligen Abrechnungsstelle existiert. Die Abrechnungen stammen allesamt aus dem 3. und 4. Quartal 2012 (Zeitraum 3. August bis 12. Oktober). Und das ist vorliegend die entscheidende Information, erklärt das DAP. Denn der Arzneiliefervertrag Hessen sieht eine Retaxfrist von 15 Monaten vor.
In dessen § 16 Abs. 1 heißt es: „Die Krankenkassen prüfen […] die Rechnungen und die rechnungsbegründenden Unterlagen innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem der Apotheker die Verordnung beliefert hat, auf rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzte Beträge.“ Diese – bereits großzügig vereinbarte – Frist sei mit zweieinhalb Jahren weit überschritten und die Rechnungen daher nicht mehr retaxfähig, so das DAP. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem Retax-Schreiben als Prüfzeitraum das 1. Quartal 2014 angegeben sei.
Konsequenz: Der retaxierte Apotheker sollte Einspruch einlegen!
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