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- Ist QMS ein Gewerbe
Amberg - Einige Bereiche der Kammerarbeit könnten künftig umsatzsteuerpflichtig sein, da sie in den Augen der Finanzbehörden ein Gewerbe betrieblicher Art darstellen. Mit dieser Botschaft sorgte der Bericht des Kammergeschäftsführers Helmut Stapf auf der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) für einigen Zündstoff.
Apothekerkammern unterliegen als Körperschaften öffentlichen Rechts besonderen steuerrechtlichen Vorschriften. So sind beispielsweise Umsätze, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben, zum Beispiel durch Weiterbildung, generiert werden, nicht umsatzsteuerpflichtig. Dass das auch für das QMS gilt, war man sich bei dessen Einführung sicher. Dies wird allerdings jetzt in Frage gestellt. Die Finanzbehörden sehen in den von der Kammer betriebenen Qualitätsmanagement-Systemen Betriebe gewerblicher Art. Somit betrachten sie diesen Teilbereich der Kammerarbeit als umsatzsteuerpflichtig. Auslöser der aktuellen Diskussion in Bayern war eine Steuerprüfung bei einer QMS-Auditorin, deren Tätigkeit von den Steuerbehörden nicht als Ehrenamt anerkannt wurde. Und zwar nicht, weil die Höhe des Einkommens die Grenze der Ehrenamtlichkeit überschritten hat, sondern weil die Tätigkeit an sich kein Ehrenamt sei, da die Kammer hinsichtlich des QMS ein Gewerbe betreibe. Die Argumentation der Kammer, warum es sich beim QMS um eine hoheitliche Tätigkeit handele, teilen die Finanzbehörden nicht.
Diese Auffassung könnte weitreichende Folgen haben, da sie möglicherweise nicht nur das QMS sondern auch andere Bereiche der Kammerarbeit betrifft. Nämlich alle, mit denen die Kammern Einnahmen erzielen, zum Beispiel die Fortbildung. Die BLAK wird nun ihre Arbeit diesbezüglich unter die Lupe nehmen.
Korrigierte Umsatzsteuerbescheide an Apotheken
Rechtsexperten und die für die Apotheker zuständigen Ministerien haben den Finanzbehörden nach Aussage des Geschäftsführers nichts entgegen zu setzen und von rechtlichen Schritten abgeraten. Daher hat sich die Kammer entschieden, Umsatzsteuererklärungen bis zurück ins Jahr 2007 abzugeben und korrigierte Umsatzsteuerbescheide an die teilnehmenden Apotheken zu versenden. Für letztere ist es ein Nullsummenspiel, das sie die entstehenden Kosten im Rahmen des Vorsteuerabzugs gelten machen können. Die Kammer hingegen ist hier auf die Kooperation der Apotheken angewiesen, da sie sonst auf den Kosten der nachgezahlten Umsatzsteuern sitzen bleibt.
Welche Bereiche künftig davon betroffen sind, ist noch offen. Die Gebührenordnung wurde heute allerdings schon heute auf Beschluss der Delegiertenversammlung dahingehend geändert, dass sie künftige Umsatzsteuererhebungen, wo auch immer sie nötig sein werden, möglich macht. Dass Kammern nach Ansicht der Finanzbehörden in bestimmten Bereichen umsatzsteuerpflichtig sind, dürfte kein bayerisches Problem sondern ein generelles sein. So haben bereits einige Kammern Teilbereiche in Betriebe gewerblicher Art ausgegliedert und erheben dort dementsprechend Umsatzsteuer, allerdings ist das bislang nur eine Minderheit.
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