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Präventionsgesetz
G-BA-Spitze kann auf weitere Amtszeit hoffen
Die Spitze des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat nun doch wieder eine Chance auf eine über sechs Jahre hinausgehende Amtszeit: Zwar war der ursprünglich für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vorgesehene Änderungsantrag, der eine Wiederwahl der unparteiischen Vorsitzenden des G-BA ermöglichen sollte, letzte Woche nicht in dieses Gesetz eingeflossen – nun ist er jedoch wieder im Präventionsgesetz aufgetaucht, das heute abschließend im Bundestag beraten wird.
Professor Josef Hecken, Dr. Harald Deisler und Dr. Regina Klakow-Franck sollen nicht von Gesetzes wegen bereits nach einer Amtszeit ihren Posten als Unparteiische im G-BA aufgeben müssen. Diesen Plan hatten die Koalitionsfraktionen zunächst im GKV-VSG verwirklichen wollen – nun hat er sich ins Präventionsgesetz verschoben. Ein gleichlautender Änderungsantrag wurde gestern vom Gesundheitsausschuss des Bundestags beschlossen.
Erst 2012 war die Möglichkeit der Wiederwahl der Unparteiischen ausgeschlossen und zugleich die Amtszeit um zwei auf sechs Jahre verlängert worden. Nun meint die Regierungskoalition, durch die erneute Änderung werde angesichts der Vielzahl neuer Aufgaben, die dem G-BA überantwortet wurden, „zur Vermeidung von Friktionsverlusten die Möglichkeit einer personellen Kontinuität geschaffen“.
Der Änderungsantrag sieht zudem vor, dass die Träger des G-BA – die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband – künftig zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Unparteiischen neue Vorschläge für die G-BA-Spitze vorzulegen haben. Bislang soll dies erst sechs Monate vorher geschehen. Mit der Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es wegen der für die Unparteiischen und ihre Stellvertreter geltenden „Karenzzeit“ von einem Jahr zunehmend schwierig wird, geeignete Personen für diese Posten zu gewinnen. Mit der Vorverlegung der Meldefrist auf ein Jahr vor Amtsantritt soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Anwärter für das Spitzenamt, die noch im Sinne des Gesetzes kritische Funktionen ausüben (z.B. in den G-BA- Trägerorganisationen), diese rechtzeitig aufgeben können.
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