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Neue Vorgaben der AMVV
DAV: Ersatzkassen beanstanden nicht
Die seit dem 1. Juli 2015 geltenden neuen Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sorgen nach wie vor für Unruhe. Die Landesorganisationen der Apotheker informieren nicht einheitlich, wie mit dem Fehlen der Telefonnummer oder des Vornamens des verordnenden Arztes umzugehen ist. Jedenfalls die Ersatzkassen haben dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zufolge bereits erklärt, dass sie bis zum 30. September 2015 nicht retaxieren werden.
Während der Hamburger Apothekerverein kürzlich informierte, dass der Apotheker fehlende Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV nach Absprache mit dem Arzt selbst ergänzen und abzeichnen dürfe, sieht man das etwa bei der Apothekerkammer Berlin ganz anders. Fehlten im Arztstempel oder auf dem Rezeptvordruck besagte Angaben, dürfe der Apotheker sie nicht ergänzen und das Rezept auch nicht beliefern. „Dem Apotheker bleibt daher nur die Wahl, die Patienten zum Arzt zurückzuschicken oder sie die Arzneimittel privat bezahlen zu lassen“, so die Berliner Botschaft.
„Schriftliche Bestätigung zugesagt“
Wie der DAV mitteilt, hat der Ersatzkassenverband vdek „inzwischen eine schriftliche Bestätigung zugesagt, dass ein Fehlen dieser Angaben kein Beanstandungsrisiko mit sich bringen soll“. Es bleibt zu hoffen, dass dem DAV hierzu wirklich bald etwas Handfestes vorliegt. Diese Regelung soll zunächst bis zum 30. September 2015 gelten. Bis dahin wolle man eine endgültige Lösung finden, so der DAV.
Wie hoch das Retax-Risiko wirklich ist, muss die Zukunft zeigen. Zu wünschen sind klare Regelungen in den Verträgen und vollständige Arztstempel. Was die Telefonnummer betrifft, so ist zu bedenken, dass diese gerade der Kontaktaufnahme dienen soll – sie erst umständlich herauszufinden und nachtragen zu lassen, um die Verordnung retaxsicher zu machen, erscheint mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung wenig plausibel. Dahingehend argumentiert auch der DAV, der das Fehlen der Telefonnummer nicht für einen Beanstandungsgrund hält.
Für den jetzt weiterhin erforderlichen Vornamen trägt diese Argumentation hingegen nicht. Allerdings mag ein fehlender Vorname auch nicht ganz so heikel sein wie etwa eine weggelassene Adresse oder Berufsbezeichnung, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV ebenfalls gefordert werden. Auf jeden Fall hätte der Verordnungsgeber hier für Klarheit sorgen können, indem er § 2 Abs. 6 AMVV entsprechend ergänzt hätte. Hier wird ausdrücklich bestimmt, bei welchen fehlenden Angaben des § 2 AMVV der Apotheker selbst Ergänzungen vornehmen kann. Zu denken wäre auch an eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift, meint etwa die mit Retaxfragen vertraute Kölner Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser.
Muster-Info-Schreiben für Ärzte
Es wird noch etwas Zeit vergehen, bis wirklich Klarheit für alle Beteiliten, insbesondere die Apotheken besteht. Wenn Sie die Ärzte in ihrer Umgebung selbst über die Neuerung in der AMVV informieren möchten, können sich hier ein Muster-Schreiben herunterladen, das die DAZ-Redaktion für Sie erstellt hat.
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