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DAT-Anträge 2015
Einheitliche Gültigkeit und Wiederholungsrezept
Aus den Landesapothekerkammern und -verbänden sind auch in diesem Jahr wieder Anträge zum Deutschen Apothekertag eingereicht worden, die den beruflichen Alltag in der Apotheke erleichtern und für mehr Klarheit bei den Patienten sorgen sollen: Beispielsweise die Forderung, die verkürzten Gültigkeitszeiträume für ärztliche Verschreibungen zu vereinheitlichen, oder der Vorschlag, im GKV-Bereich die rechtlichen Bedingungen für Wiederholungsrezepte zu schaffen.
In verschiedensten Gesetzen, Verordnungen oder Zulassungen sei in Abhängigkeit vom erhöhten Risiko eines verordneten Arzneimittels eine unterschiedlich lange Gültigkeitsdauer ärztlicher Verschreibungen geregelt, heißt es im Antrag der Landesapothekerkammer Brandenburg. Beispielsweise sind BtM-Rezepte bisher maximal sieben Tage nach dem Ausstelltag (§ 12 Abs. 1 Nr. 1c BtMVV), T-Rezepte hingegen bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag (§ 3a Abs. 4 AMVV) gültig.
„Diese Uneinheitlichkeit führt zur Unübersichtlichkeit, ist fachlich nicht nachzuvollziehen und erschwert daher die zeitnahe Versorgung der Patienten mit dringend benötigten Arzneimitteln“, konstatieren die Apotheker aus Brandenburg in ihrem Antrag. Sie wollen daher den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auffordern, die aus Gründen des Verbraucherschutzes verkürzten Gültigkeitszeiträume für ärztliche Verschreibungen zu vereinheitlichen – und zwar auf sieben Tage.
Der Hessische Apothekerverband hat einen Antrag eingebracht, der einfordert, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die rechtlichen Bedingungen für Wiederholungsrezepte zu schaffen. „Ein zeitlich befristetes Wiederholungsrezept würde die niedergelassenen Ärzte entlasten und die Versorgungskompetenz der Apotheken stärken“, heißt es zur Begründung. Konkret schlägt der Verband vor, auf dem bestehenden Muster 16 Rezept eine Rubrik für einen ärztlichen Vermerk einzurichten, in dem bestimmt wird, wie viele Wiederholungen bis wann erlaubt sind.
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