Kooperations-Apotheken

Anti-Korruptionsgesetz verstößt gegen Verfassung

Berlin - 09.12.2015, 14:25 Uhr

Hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Antikorruptionsgesetz: BVDAK-Chef Stefan Hartmann. (Foto: BVDAK)

Hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Antikorruptionsgesetz: BVDAK-Chef Stefan Hartmann. (Foto: BVDAK)


Der Rechtsausschuss hat das Anti-Korruptionsgesetz letzte Woche im Rahmen einer öffentlichen Anhörung beraten. Jetzt meldet der Verband der Kooperationsapotheken verfassungsrechtliche Bedenken an. Für den BVDAK-Vorsitzenden Stefan Hartmann verfehlt das Gesetz sein Ziel und ist zu unscharf formuliert.

Dem Anti-Korruptionsgesetz fehlt nach Ansicht des BVDAK vor allem eine „klar definierte Grenze zur Strafbarkeit“. Das Ziel, das Vertrauen der Patienten durch unabhängige Entscheidungen der Heilberufe zu stärken, werde damit nicht erreicht: „Diesen Zweck erfüllt der vorgelegte Gesetzentwurf nicht“, so der Vorsitzende des Bundesverbandes der Apothekenkooperationen (BVDAK) Dr. Stefan Hartmann.

Alle Heilberufe würden über einen Kamm gestrichen. Die unterschiedlichen Kammerregeln der Bundesländer auch innerhalb eines Heilberufs könnten dazu führen, dass ein Apotheker oder eine Kooperation nicht erkennen könne, ob ein Verhalten unmissverständlich verboten sei. Zudem sei einer Ungleichbehandlung Tür und Tor geöffnet. Hartmann: „Für den BVDAK bestehen damit erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Gesetzes in dieser Form. Der BVDAK fordert klare Regeln zum Korruptionstatbestand und keinen Generalverdacht gegen Apotheker und ihre Kooperationen.“

Rabatte, Boni, Skonti nicht angetastet

Für die Apotheken-Kooperationen gibt Hartmann allerdings Entwarnung. Eigenständige Straftatbestände, die ein bislang zulässiges Verhalten erfassen sollen, stünden nicht zur Debatte. Daher seien alle bislang zulässigen Vorgehensweisen wie Rabatte, Boni, Skonti, die sich im zulässigen Rahmen bewegten, auch weiterhin möglich. Das gelte auch für den zwingend nötigen Austausch zwischen Industrie und Kooperationen und der Freiheit des Apothekers, eine Produktauswahl aus heilberuflichen und ökonomischen Aspekten heraus zu treffen, so der BVDAK-Chef.

Aus Angst vor Strafbarkeit unwirtschaftlich einzukaufen, sei für den Kaufmann „Apotheker“ keine Vorgabe des geplanten Gesetzes. Für eine pauschale Unterstellung, dass jeder Einkaufsvorteil unlauter und standeswidrig sei, gebe das Gesetz keinen Raum. Bliebe der Wortlaut des Gesetzes bestehen, würde jeder Marktbeteiligte aber seine eigene Auslegung begründen können. In der Folge käme es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen – ein für die Beteiligten unhaltbarer Zustand.


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