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Rabattverträge
Nichtlieferbarkeit retaxsicher nachweisen
Ein neues Retaxproblem erregt derzeit die Gemüter: Die DAK akzeptiert als Nachweis der Nichtlieferbarkeit von Rabattartikeln keine Belege vom Großhandel mehr. Ist das rechtens? Und muss jetzt bei jedem Lieferengpass der Nachweis beim Hersteller eingeholt werden?
Ist ein Rabattartikel nicht lieferbar, muss die Apotheke dies nachweisen. So sieht es der Rahmenvertrag vor. Wörtlich heißt es dort: „Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden. […]."
Anhand dieser Formulierung ist es nachvollziehbar, dass die Nichtanerkennung von Großhandelsbelegen durch die DAK für großen Unmut sorgt. Zumal es im Apothekenalltag wenig praktikabel ist, bei jedem Defekt die Bestätigung des Herstellers einzuholen. „Mit der neuen Forderung würden den Apotheken zusätzliche bürokratische Hürden aufgebürdet, nur um sich vor einer Bezahlung der Arzneimittel zu drücken“, schreibt die „Freie Apothekerschaft“ in einer Meldung. Das Vorgehen der DAK sei Gutsherrengehabe, das in den letzten Tagen dazu geführt habe, dass sich Apotheken geweigert hätten, ein nichtlieferbares Arzneimittel durch ein lieferbares auszutauschen. Leidtragende seien die Patienten, heißt es weiter.
Der Kommentar gibt Aufschluss
Wo das eigentliche Problem liegt, zeigt ein Blick in den Kommentar des DAV zum Liefervertrag. Dort heißt es: „Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Großhändlers erfolgen, aus der sich ergibt, dass die Apotheke vom Großhändler bzw. vom Hersteller nicht beliefert werden konnte, weil der Hersteller nicht lieferfähig war.“
Stein des Anstoßes ist also nicht der Großhandelsbeleg an sich, sondern lediglich die Formulierung. Aus der muss hervorgehen, dass der Hersteller zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferfähig war - und das scheint nicht immer der Fall zu sein. Gespräche zwischen dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) und dem DAV sind bereits geplant, um die Probleme aus der Welt zu schaffen. Der PHAGRO wollte sich daher zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber DAZ.online nicht äußern.
Apothekerverbände haben bereits informiert
Landesapothekerverbände haben dies aber bereits getan. So schreibt zum Beispiel der LAV Baden-Württemberg in einer „LAV-Aktuell“-Meldung am 5. Januar 2016, dass der Nachweis, dass ein Hersteller nicht liefern kann, bekanntlich durch Vorlage einer Erklärung des Herstellers oder des Großhandels erfolgen kann. Die Erklärung des Großhandels müsse aber zweifelsfrei formuliert sein. Es muss daraus eindeutig hervorgehen, dass die nicht vorhandene Lieferfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers" ursächlich dafür ist, dass die Apotheke vom Großhandel nicht mit dem betreffenden Arzneimittel beliefert werden konnte.
Der LAV rät daher seinen Mitgliedern in ihrem eigenen Interesse darauf zu achten, dass Nachweise ihres Großhandels hier zweifelsfrei und rechtssicher formuliert sind. Dieselben Empfehlungen hat der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern seinen Mitgliedern in einer Schnellinfo vom 20. Januar 2016 zukommen lassen.
Auch Nachfragen von DAZ.online bei einigen gesetzlichen Krankenkassen bestätigen die Einschätzung der Verbände. So schreibt die Barmer GEK: „Es reicht nicht, wenn lediglich der Großhändler bestätigt, dass er nicht lieferfähig war. Der Nachweis muss vom pharmazeutischen Unternehmen kommen. Ob die Apotheke oder der Großhandel in solch einem Fall Kontakt zum pharmazeutischen Unternehmen aufnimmt, bleibt aber den Beteiligten selbst überlassen.“
Auch die Aussage des AOK-Bundesverband dass „als Nachweis für die Apotheke entweder eine Erklärung des betroffenen Herstellers selbst zu seiner fehlenden Lieferfähigkeit oder aber eine Erklärung des Großhändlers, dass der betroffene Hersteller gegenüber dem Großhändler nicht lieferfähig ist, vorliegen muss“ beinhaltet dieselbe Aussage. Ebenso eindeutig äußert sich der Auslöser der ganzen Debatte, die DAK: „Der Nachweis (Anm. der Red.: der Nichtlieferbarkeit) kann vom Großhändler ausgestellt werden, bezieht sich aber immer auf die Lieferunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers.
Großhandelsbeleg muss eindeutig sein
Auch wenn es ärgerlich ist, diese Fälle vielleicht in der Vergangenheit weniger streng gehandhabt wurden (und es von vielen Kassen auch noch werden), das Fazit lautet: Der Beleg des Großhandels reicht aus. Aber nur unter der Voraussetzung, dass aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der Hersteller den Großhandel nicht beliefern konnte. Im eigenen Interesse sollten Apotheker darauf achten. Bei jedem Lieferengpass einen Beleg vom Hersteller anzufordern, ist eigentlich nicht notwendig.
10 Kommentare
Der LAV rät ... darauf zu achten ...
von Alfons Neumann am 08.02.2016 um 2:58 Uhr
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Apotheker sein bedeutet eben nicht nur AMTS machen...
von Barbara Buschow am 06.02.2016 um 18:47 Uhr
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Verträge
von Bernd Jas am 06.02.2016 um 18:16 Uhr
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Retax
von Katharina Stülcken am 06.02.2016 um 17:38 Uhr
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Neue Retaxwelle
von Heiko Barz am 06.02.2016 um 11:37 Uhr
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AW: Wer...
von Bernd Jas am 06.02.2016 um 13:39 Uhr
Was wollen die von der DAK...
von Bernd Jas am 06.02.2016 um 10:56 Uhr
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DAK: Ramschstatus
von Andreas P. Schenkel am 05.02.2016 um 18:54 Uhr
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Dokumentation der Nichtlieferbarkeit
von Dr. Anton Steppeler am 05.02.2016 um 18:31 Uhr
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Nichtlieferbarkeit retaxsicher nachweisen
von Lisa Müller am 05.02.2016 um 18:21 Uhr
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