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Retax-Gefahr für Apotheker
28, 30 oder 31 – Wie viele Tage hat ein Monat?
Apotheker müssen bei der Abgabe eines Arzneimittels auf GKV-Rezept auf viele Formalitäten achten – anderenfalls ist ihr Vergütungsanspruch gefährdet. Zum Beispiel auf die Belieferungsfrist ärztlicher Verordnungen. Das ist unter Umständen schwieriger als gedacht.
Der Apotheker hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn bei der Abgabe des Arzneimittels alle gesetzlichen wie vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Retaxiert wird, wenn etwas mit der vertragsärztlichen Verordnung nicht stimmt oder sonstige Formfehler vorliegen.
Ein Knackpunkt kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung sein. Nach der Vorgabe des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung ist die Belieferung vertragsärztlicher Verordnungen (Muster 16) längstens einen Monat ab Ausstellung zulasten der Krankenkasse statthaft. Näheres kann in ergänzenden Verträgen geregelt werden (§ 3 Absatz 1 Rahmenvertrag). Doch wie lang ist ein Monat? Schon darüber lässt sich streiten. Die Auffassungen reichen von 28 über 30 bis zu 31 Tagen. Und wann beginnt die Laufzeit der Frist? Auf dem ApothekenRechtTag der INTERPHARM gab der Kölner Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank einen Überblick über die einschlägigen Normen.
Eigentlich verweist § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit das Sozialgesetzbuch (SGB) V selbst keine Regelung enthält – wie es bei den Fristen der Fall ist. Bei der Verjährungsfrist greift das Bundessozialgericht dennoch nicht auf das BGB zurück, sondern auf das I. und X. Buch des Sozialgesetzbuchs – sie beträgt vier Jahre für einen Erstattungsanspruch. Eine analoge Anwendung von BGB-Vorschriften – danach wäre ein Anspruch nach drei Jahren verjährt – nimmt es nur an, wenn sich aus dem gesamten Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Abweichend – und im Sinne des BGB – entschieden allerdings schon die Sozialgerichte Mainz, Berlin und Marburg.
Monatsfrist nach BGB-Vorgabe
Was die Berechnung der Dauer betrifft, so verweist allerdings selbst das SGB X auf das BGB. Nach § 187 BGB – und so liest es sich auch im Rahmenvertrag – beginnt die Frist am Tag nach der Ausstellung der Verschreibung. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (hier: Ausstellung der Verschreibung) fällt.
Ist also zum Beispiel ein Rezept am 18. März 2016
ausgestellt worden, endet die Ein-Monatsfrist also am 18. April 2016. Gibt es
den Tag im nächsten Monat gar nicht, so endet die Frist am letzten Tag des
Monats (Ausstellung am 31. März/ Firstende 30. April).
Feiertage - nicht immer eine Besonderheit
Und das BGB regelt noch mehr: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst am Werktag darauf. Anders ist dies laut Saalfrank aber wohl, wenn es um BtM- oder T-Rezepte geht, die eine kürzere Frist von sieben bzw. sechs Tagen vorsehen. Auch hier gilt: Der Ausstellungstag zählt nicht mit. Ebenso bei der BtM-Nofallverschreibung, die spätestens einen Tag nach der Verordnung eingelöst sein muss. Denn hier diene die kurze Frist der Arzneimittelsicherheit. Die Arzneimittel- und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung sprechen hier von „Tagen“ – nicht „Werktagen“. Im Fall von Ostern könnte sich die Frist um bis zu vier Tage verlängern – das wäre aus Saalfranks Sicht doch sehr lang. Zumal Rezepte auch an Wochenenden und Feiertagen einlösbar sind.
1 Kommentar
Abrechnungstermine
von Heiko Barz am 24.03.2016 um 11:40 Uhr
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