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Bei schwerwiegenden Erkrankungen zählt jede Minute. Um Zeit zu sparen, hat Google jetzt ein Patent für Notfallsender plus Drohne oder selbst fahrendes Auto erhalten. Der Konzern rechnet bereits im kommenden Jahr mit ersten Praxistests - Apotheker sehen etliche Schwachstellen.
Ein Herzinfarkt während der Treckingtour, zerbrochene Insulin-Ampullen hunderte Kilometer von der nächsten Zivilisation entfernt oder ein anaphylaktischer Schock im Nirwana – das sind typische Schreckensszenarien für Extremsportler. Auch in US-Großstädten benötigen Rettungsfahrzeuge acht bis neun Minuten bis zum Unfallort. Hierzulande reicht die Hilfsfrist von acht Minuten in Ballungszentren bis zu 15 Minuten in ländlichen Regionen. Nach einem plötzlichen Herzversagen bleiben drei bis fünf Minuten als Zeitfenster. Jetzt hat sich Google eine Lösung schützen lassen, um Arzneimittel oder medizinisches Gerät schneller zu transportieren. Dabei hat Google arzneirechtliche Fragen aber nicht auf dem Schirm.
Hilfe aus der Luft
Ein paar technische Details: Das United States Patent and Trademark Office gab grünes Licht für elektronische Notfallboxen der besonderen Art. Anwender müssen lediglich eine Taste drücken, um Inhalationsgeräte, Erste-Hilfe-Sets, Insulin, Glucocorticoide plus Antihistaminika, Defibrillatoren oder aufblasbare Notfallschienen zu bestellen. Ihre Daten werden an Zentralrechner übertragen. Innerhalb weniger Sekunden starten fertig gepackte Drohnen oder selbst fahrende Autos.
Vor Ort sehen Helfer am Display, wann ihr dringend benötigtes Material eintreffen wird. Sie erhalten auch digitale Unterstützung zur Anwendung, falls erforderlich. Drohnen erreichen selbst schwer zugängliche Stellen. Landen müssen sie nicht. Vielmehr werden Pakete per Fallschirm abgeworfen. In Deutschland arbeitet DHL an „Paketkoptern“, wobei medizinische Einsatzmöglichkeiten nicht im Fokus stehen. Trotzdem lohnt sich ein arzneimittelrechtlicher Blick auf die Vehikel.
Besonderheiten von Arzneimitteln Rechnung tragen
Christian Splett, Pressereferent der ABDA, bezieht sich hier auf den Arzneimittelversand als Vertriebsweg, „den wir ordnungsrechtlich für problematisch erachten“. Beim Einsatz von Drohnen im Rahmen der Arzneimittellogistik sieht er technische, aber auch datenschutzrechtliche Fragen. Schließlich erfasst jede Drohne je nach späterer Ausgestaltung Namen, Koordinaten und Details zur Fracht. „Auch zukünftig wird die Besonderheit von Arzneimitteln gegenüber Konsumgütern es bedingen, dass sie bevorzugt unmittelbar in der Apotheke ausgehändigt werden“, so Splett weiter. „Eine Botenzustellung erfolgt durch pharmazeutisches Personal, wenn nicht zuvor bereits Gelegenheit zur Beratung des Patienten in der Apotheke bestand.“ Ganz klar, Details des § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gelten unabhängig von technischen Gegebenheiten. „Im Verhältnis Apotheke-Patient erkennen wir daher weder Bedarf noch Legitimation für den Einsatz von Drohnen“, resümiert der ABDA-Pressereferent.
Heiß oder kalt
Damit nicht genug: Laut § 11a ApoG sowie § 17 ApBetrO „hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt“. Bereits jetzt überschreiten Lieferungen laut Messung der Apothekerkammer Nordrhein oft die 25-Grad-Marke. Medikamenten mit wässriger Galenik droht bei Kälte gleichermaßen Gefahr.
Dazu hat sich Google bislang keine Gedanken gemacht. Ob der Konzern seine jetzt patentierte Sendeeinheit überhaupt weiter entwickeln wird, steht in der Sternen. Entsprechende Unterlagen landeten bereits Mitte 2013 beim United States Patent and Trademark Office; die Technik gilt mittlerweile als veraltet.
Smartphones mit Zugriff auf weltumspannende Satellitenkommunikationssysteme könnten zusammen mit Apps ähnliche Aufgaben bewältigen. An Paketdrohnen hält Google aber fest. Mit ersten Testflügen rechnet Projektleiter Dave Vos bereits in 2017.
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