Venipharm-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich

Apotheker bekommen Recht

Berlin - 02.05.2016, 10:52 Uhr

Mit Apotheken-Abmahnungen das schnelle Geld machen? Der Fall Veniapharm ist aus Sicht der Gerichte Rechtsmissbrauch. (Foto: Axel Bueckert)

Mit Apotheken-Abmahnungen das schnelle Geld machen? Der Fall Veniapharm ist aus Sicht der Gerichte Rechtsmissbrauch. (Foto: Axel Bueckert)


Abmahnanwalt Thorsten Beyerlein, der im Namen von Veniapharm in den Jahren 2013 und 2014 auch von zahlreichen Apotheken Geld einforderte, muss vor Gericht eine Schlappe nach der anderen hinnehmen. Auch sein Versuch einer Verfassungsbeschwerde schlug fehl.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im April in vier weiteren Verfahren entschieden, dass die Abmahnungen von Veniapharm, eines Online-Anbieters von Nahrungsergänzungsmitteln, gegen Apotheken rechtsmissbräuchlich waren. Während das vom Mannheimer Rechtsanwalt Thorsten Beyerlein vertretene Unternehmen in der ersten Instanz noch vielfach Erfolg hatte, wird nun doch deutlich, dass die 2013 gegründete Veniapharm ihre geschäftlichen Anstrengungen offenbar stärker auf die Abmahnung von Mitbewerbern als auf den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel fokussiert hat.  

Umsatz und Rechtskosten in keinem vernünftigen Verhältnis

Mindestens 160 Abmahnungen habe das Unternehmen 2013 und 2014 aussprechen lassen, stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinen Urteilen fest (z.B. vom 12. April 2016, Az.: I-20 U 121/15). Damit produzierte es 2013 Rechts- und Gerichtskosten (142.800 Euro), die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum – im Laufe des Verfahrens nach unten korrigierten – Umsatz (rund 1500 Euro) standen. Für das Gericht ein klar rechtsmissbräuchliches Vorgehen.  

Mit der Frage, ob das konkret monierte Produkt wirklich nicht hätte vertrieben werden dürfen, setzte sich das Gericht zuletzt gar nicht mehr auseinander. Das tat es noch in einem vorangegangenen Urteil – mit dem Ergebnis, dass Veniapharm auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hätte, wäre es nicht rechtsmissbräuchlich vorgegangen. 

Apotheker können nicht über jedes NEM alles wissen

Zwar seien die fraglichen Nahrungsergänzungsmittel mit unzulässigen Aussagen beworben worden. Die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG – in der Fassung vom 13. Dezember 2014) normierte Verpflichtung, Lebensmitteln keine Wirkung beizumessen, die sie nicht besitzen, richte jedoch sich allein gegen den Lebensmittelunternehmer. Der Apotheker könnte zwar grundsätzlich als Teilnehmer haften. Allerdings müsste er hierzu vorsätzlich gehandelt haben, wofür im vorliegenden Fall nichts spreche.  Laut Gericht kann von einem Apotheker eine Kenntnis zur Wirksamkeit aller erhältlichen Produkte nicht erwartet werden 

    Am 31. Mai steht eine weitere Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Ebenso gibt es noch Termine in Frankfurt und München. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht in Sicht, da bislang kein Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. Auch sämtliche Nichtzulassungsbeschwerden Beyerleins blieben erfolglos. 

    Er ließ sich dennoch nicht nehmen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.  Doch die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Man darf gespannt sein, wie lange Beyerlein und veniapharm noch darauf pochen, im Recht zu sein.


    Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
    ksucker@daz.online


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