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Die Zyto-Ausschreibungen bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Ebenso die Frage, was von den Haltbarkeitsangaben der Hersteller für die in parenteralen Zubereitungen verwendeten Arzneimittel zu halten ist. Sind sie für Apotheker rechtlich verbindlich? Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen DAZ!
Diese Woche können Sie in der DAZ gleich mehrere Berichte rund um die Zytostatika-Versorgung nach den Ausschreibungen sowie die Frage der Haltbarkeit von Zytostatika und monoklonalen Antikörpern lesen.
„Noch sicher wirksam oder schon verfallen“ befasst sich mit der Aussagekraft der Herstellerangaben zur Haltbarkeit ihrer Produkte. Was ist ihre rechtliche Grundlage – und sind sie wirklich in Stein gemeißelt? Der Autor Dr. Christian Beck zeigt die Problematik am praktischen Beispiel von Bortezomib auf. In seinem Beitrag „Niemand weiß, was beim Transport geschieht!" warnt Klinikapotheker Dr. Tilman Schöning vor dem unkritischen Gebrauch von Stabilitätsdaten.
Die Arzneimittel- und Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser beleuchtet die rechtliche Seite: Sind die Herstellerangaben für den Apotheker auch rechtlich verbindlich? Oder ist ihm ein eigener Beurteilungsspielraum zuzugestehen? Und nicht zuletzt fasst DAZ.online-Redakteur Benjamin Rohrer zusammen, warum die AOK so sehr an ihre Zyto-Verträge glaubt – auch wenn sie damit zunehmend allein dasteht.
Ebenfalls lesenswert in der aktuellen DAZ:
Der Beitrag „Eincremen reicht nicht“ befasst sich mit der Dekubitus-Prophylaxe bei bettlägerigen
Patienten. Vor allem die richtige Lagerung ist wichtig, um ein Wundliegen zu verhindern. Aber auch eine gezielte Hautpflege zählt mit zu den Prophylaxe-Eckpfeilern.
In „How to move an elephant“ geht es um die Qualität von in Kliniken ausgestellten Rezepten – und darum, welche Probleme diese in der öffentlichen Apotheke bereiten. Zugleich wird erklärt, wie es gelingen kann, die formale Rezeptqualität zu verbessern.
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