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Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) gibt den Apothekern Rückendeckung bei ihrer Forderung nach gesicherter Gleichpreisigkeit auch für PKV-Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler. In seiner Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz für den Bundesrat fordert der BAH überdies, dass die Selbstverwaltung der Apotheker, Ärzte und Kassen auch Regelungen für ein „grünes E-Rezept“ trifft.
Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hat gegenüber dem Bundesrat zu den Apotheken-Reform-Plänen der Bundesregierung Stellung genommen. Der Verband, der vor allem für die Selbstmedikation steht, begrüßt die Intention des Gesetzgebers, durch die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken für eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Schließlich will er sicher sein, dass es für seine „Waren besonderer Art“ eine kompetente Beratung gibt.
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Verbesserungsbedarf sieht der BAH allerdings unter anderem beim elektronischen Rezept. Hierzu ist im Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehen, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten durch eine Klarstellung in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V auch in Zeiten des E-Rezepts erhalten bleiben muss: Ärzte und Krankenkassen dürfen sich hier nicht einmischen. Das findet der BAH sehr gut – doch er nutzt die Gelegenheit, seine Forderung unterzubringen, auch grüne und private Rezepte elektronisch zu „prozessieren“. Das grüne Rezept für OTC-Arzneimittel, das eher eine Merkhilfe für den Patienten ist, ist dem BAH seit eh und je eine Herzensangelegenheit – es darf aus seiner Sicht auch in der Diskussion um das E-Rezept nicht vergessen werden.
Konkret schlägt der BAH vor, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutschen Apothekerverband und Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzlich zu verpflichten, in den Bundesmantelverträgen und im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V auch für das grüne Rezept und das Privatrezept die Verschreibung in elektronischer Form zu regeln.
Gleichpreisigkeit für alle!
Was die geplanten Regelungen zur Wiederherstellung der Gleichpreisigkeit angeht, so treffen diese beim BAH auf Zuspruch. Der einheitliche Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei essenziell und gehöre zu den „maßgebenden Säulen“ des deutschen GKV-Systems, heißt es in der Stellungnahme. Eine Vielzahl sozialrechtlicher Instrumentarien zur Erstattung von Arzneimitteln fuße auf dem einheitlichen Hersteller- und Apothekenabgabepreis – etwa die Festbetragsregelung, die gesetzlichen Abschläge der Apotheken und Hersteller, oder die Rabattverträge. Viele Regelungen gälten zudem analog für die private Krankenversicherung.
„Selbst eine nur teilweise Lockerung der Arzneimittelpreisbindung hätte erhebliche Konsequenzen und somit eine umfassende Überarbeitung des Sozialrechts zur Folge“, mahnt der BAH. Er plädiert daher für eine gesetzliche Regelung, nach der auch bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an PKV-Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler die in der Arzneimittelpreisverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten sind. Wie das konkret geschehen könnte, lässt er allerdings offen.
Prinzipiell gut findet der BAH zudem die Regelung zu Wiederholungsrezepten – sie stärke die heilberufliche Kompetenz des Apothekers. Ihm komme in diesen Fällen eine wichtige Rolle zu. Gerne ginge der BAH hier einen Schritt weiter: Der Apotheker sollte zur Therapieerfolgskontrolle den Patienten im Rahmen der Wiederholungsverordnung persönlich in Augenschein nehmen müssen, schlägt er vor.
Pharmazeutische Dienstleistungen: Keine Sache der Selbstverwaltung
Auch die geplanten neuen pharmazeutischen Dienstleistungen kann der BAH nur begrüßen – so könnten Versorgungsdefizite ausgeglichen und Versicherten niedrigschwellige Angebote gemacht werden. Auswahlkriterium für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Dienstleistung müsse aber der individuelle Bedarf des jeweiligen Patienten sein. Aus BAH-Sicht wäre es daher besser, wenn der Anspruch des Versicherten nicht durch die Selbstverwaltung bestimmt wird, sondern in die Grundnorm des § 27 SGB V einfließt. Hier sind die Leistungsansprüche der Versicherten etwa auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln geregelt. Die pharmazeutischen Dienstleistungen könnten hier einfach ergänzt werden. Ob die zusätzliche Leistung honoriert wird oder nicht, sei vom Anspruch des Versicherten losgelöst zu betrachten, so der BAH.
Die Idee, in Modellprojekten Apotheken Grippeimpfungen durchführen zu lassen, unterstützt der BAH ebenfalls. Es sei allerdings wichtig, dass die grundlegenden Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben, die zwischen den Krankenkassen(verbänden) mit Apotheken oder Landesapothekerverbänden abzuschließen sind, transparent und einsehbar sind. Dies sei erforderlich, um den Impfstoff-Herstellern Planungssicherheit und -transparenz zu geben. Außerdem sollten die Preisbildung und Erstattung für die Impfung in der Apotheke mit denen in der Arztpraxis gleich sein.
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Auch die geplante Neuregelung des Abspracheverbots zwischen Ärzten und Apothekern in § 11 Apothekengesetz – es soll künftig ausdrücklich das E-Rezept umfassen und auch für ausländische Versandapotheken gelten – begrüßt der BAH. Er gibt zu bedenken, dass es beim E-Rezept künftig mehr und andere Akteure als Ärzte und Apotheker geben werde. Auch ihnen müssten Zuweisungen und das Makeln von Rezepten verboten werden. Hier sei der Kabinettsentwurf noch entsprechend anzupassen.
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