AZ-Tipp: Lebens- und Rentenversicherung

Hohe Krankenversicherungsbeiträge mindern Einmalzahlung

Traunstein - 24.09.2019, 15:45 Uhr

Warum Mitglieder eines Versorgungswerks Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner werden sollten und wie sie das bewerkstelligen können, legt Steuerberater Niko Hümmer in der AZ 2019 dar. (m / Foto: Rawpixel.com / stock.adobe.com)

Warum Mitglieder eines Versorgungswerks Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner werden sollten und wie sie das bewerkstelligen können, legt Steuerberater Niko Hümmer in der AZ 2019 dar. (m / Foto: Rawpixel.com / stock.adobe.com)


Apotheker sind als Mitglieder eines Versorgungswerks im Rentenalter oft deutlich schlechter gestellt als Bezieher einer gesetzlichen Rente, da bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen wird – auch Einmalauszahlungen von privaten Lebens- oder Rentenversicherungen.

Da bei einer Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr der Auszahlung regelmäßig überschritten wird, wird sie für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 120 Monate verteilt, das heißt, es sind über einen Zeitraum von zehn Jahren Bei­träge zu zahlen. Für deren Berechnung wird monatlich 1/120 der Einmalzahlung berücksichtigt. 

Erhält ein Apotheker beispielsweise aus einer privaten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Einmalzahlung in Höhe von 120.000 Euro, so werden auf die Einmalzahlung monatliche Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 177 Euro (jährlich 2.124 Euro) fällig. Damit sind über den Zeitraum von 120 Monaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 21.240 Euro zu ­zahlen. Von den 120.000 Euro verbleiben dem Apotheker lediglich 98.760 Euro, während dem Bezieher einer gesetzlichen Rente die vollen 120.000 Euro verbleiben.

Hieraus zeigt sich, dass die Belastung mit Kranken- und Pflegeversicherung bei Apothekern ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs deutlich höher ausfallen kann als bei Rentnern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Mehrbelastung sowohl auf Vermietungseinkünfte und ähnliches als auch auf private Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht lässt sich jedoch durch gezielte Planung vermeiden. 

Diese Mehrbelastungen ­treffen, wie bereits in AZ 2019, Nr. 37, S. 5 dargestellt, nur freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ziel muss daher sein, Pflichtversicherter in der KVdR zu werden. Wie Sie das bewerkstelligen können, legt Steuerberater Niko Hümmer in seinem Beitrag „Böse Überraschung im Alter“ in der aktuellen AZ 2019, Nr. 39, S. 6 dar.  


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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